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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
25.11.2021

Stiftungsgründung im Testament und deren Fallstricke

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 16.03.2021 – AN 10 K 19.766 die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Der Erblasser errichtete am 14.02.2014 ein Testament mit u.a. folgender letztwilliger Verfügung: „Mein Restvermögen erbt eine noch zu errichtende wohltätige Stiftung.“. Testamentsvollstreckung und Stiftungsbevollmächtigte wird ……

Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Testamentsvollstreckerzeugnis erlassen. Der Testamentsvollstrecker überreichte einen undatierten Entwurf einer Stiftungserrichtung mit Stiftungssatzung und weitere Schriftstücke an das beklagte Regierungspräsidium. Es gibt noch einen weiteren Entwurf einer Stiftungssatzung. Des Weiteren liegt Schriftverkehr bereits seit 2014 vor. Zu diesem Zeitpunkt hat der Erblasser sich mit der Errichtung einer Stiftung und den möglichen Inhalt beschäftigt.

Mit Schreiben vom 20.08.2018 teilte die Beklagte dem Testamentsvollstrecker mit, dass dem Antrag auf Anerkennung einer Stiftung nicht entsprochen werden könne. Mit Bescheid vom 06.03. lehnte die Beklagte die Anerkennung der Stiftung mit Sitz in …. als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach §§ 80-84 BGB ab. Dagegen erhob die Klägerin Klage mit Schreiben vom 09.04.2019. Es wird beantragt, den Bescheid vom 06.03.2019 aufzuheben und die Genehmigung für die Stiftung zu erteilen. Die Beklagte beantrag Klagabweisung.

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 I VwGO war statthaft aber unbegründet. Der Bescheid vom 06.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung der ….. Stiftung.

Voraussetzungen einer Stiftungsgründung

Nach § 80 Abs. 2 BGB ist die Stiftung als rechtfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweck gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. In § 83 S. 1 BGB wird klargestellt, dass eine Stiftung auch mit einer Verfügung von Todes wegen errichtet werden kann. Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen hat den normalen Inhalt eines Stiftungsgeschäfts und unterscheidet sich vom Stiftungsgeschäft unter Lebenden dadurch, dass es als letztwillige Verfügung testamentarischer oder erbvertraglicher Form vorgenommen wird.

Weiter ist für die Anerkennung der Stiftung ein wirksames Stiftungsgeschäfts erforderlich. Gleiches gilt für spezifisches stiftungsrechtliche Inhaltserfordernisse, wie z.B. dass das Stiftungsgeschäft die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten muss, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Der Stifter muss zudem den Charakter der Stiftung als Ewigkeitsstiftung oder Verbrauchsstiftung festlegen.

Stiftungszweck hinreichend bezeichnen

Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach liegen die für die Anerkennung einer Stiftung erforderlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BGB nicht vor. Der Erblasser hat in seinem Testament bestimmt, dass das Restvermögen …. eine noch zu errichtende wohltätige Stiftung erbt. Unabhängig davon, dass die Vermögensausstattung mit dem Begriff das „Restvermögen“ inhaltlich bestimmt ist, fehlt der letztwilligen Verfügung eine konkrete Bezeichnung des Stiftungszwecks. Der Stiftungszweck soll dem Stiftungsorgan einen eindeutigen und klar abgegrenzten Auftrag geben, um Rechtsunsicherheit, Willkür der Stiftungsverwaltung und ein verzetteln der Stiftungsleistungen zu verhüten (BGHZ 68, 142, 148). Der Stiftungszweck darf nicht soweit gefasst sein, dass die Stiftungsorgane praktisch frei darüber entscheiden können, welchen Anliegen die Stiftung dienen soll. Nach diesem Maßstab bezeichnet die Festlegung des Erblassers, eine „wohltätige Stiftung“ errichten zu wollen, den Stiftungszweck nicht hinreichend und konkret. Es ist nicht ersichtlich, welche karikativen Zwecke der Stifter verfolgen will und wer Begünstigter der Stiftung sein soll.

Auslegung des Testaments

Durch die Auslegung des Testaments lässt sich ein vom Erblasser gewollter hinreichend konkreter Stiftungszweck nicht ermitteln.

Ausgangspunkt bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist die Erforschung des wahren Willens, wobei nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden muss, § 133 BGB. Dabei darf sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt werden, sondern sind alle zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auszuwerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillen beitragen können. Solche Umstände können vor oder auch nach der Testamentserrichtung vorliegen. Abzustellen ist dabei aber stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nachher eingetretene Umstände können dann nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse darauf zulassen; nicht verwertbar sind sie insoweit, als sie ergeben, dass der Erblasser nach Testamentserrichtung seinen Willen geändert hat (Palandt/Weidlich, 78. Aufl. 2019, § 2084 Rn. 2).

Stiftungszweck muss im Testament genannt werden

Der erkennbare Wille des Erblassers ist aus dem handschriftlichen Testament, dass er eine eindeutige Einsetzung der Stiftung als Erbin will. Einzelheiten eines hinreichend konkreten Stiftungszwecks werden im Testament jedoch nicht genannt. Somit liegt eine Regelungslücke in der letztwilligen Verfügung vor.

Ergänzende Testamentsauslegung

Diese könnte nur durch eine ergänzende Testamentsauslegung beschlossen werden. Diese stellt eine Weiterentwicklung der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprechenden in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Andeutungstheorie dar und es muss in der Urkunde zum Ausdruck kommende Willensrichtung des Erblassers vorhanden sein. Der Anhaltspunkt im Testament ist erforderlich auch wenn er dann erst unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegenden Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann. Es darf durch ergänzende Testamentsauslegung aber kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der daran nicht wenigsten Andeutungsweise ausgedrückt ist (OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 – 31 Wx 211/15). Die ergänzende Auslegung erhält sich auch an den erkennbar festgelegten Zielen des Erblassers fest. Sie beruht auf einem realen Erblasserwillen bei Testamentserrichtung. Es ist somit der hypothetische Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln. Es ist aber nicht Aufgabe der ergänzenden Auslegung, das Testament im späteren, vom Erblasser tatsächlich gefassten Willen anzugleichen. Neuen Willensentschlüssen kann der Erblasser grundsätzlich nur durch neue, formgereichte Verfügungen von Todes wegen erlassen.

Das VG Ansbach urteilt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und auch unter Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegenden Umstände aus, dass eine Willensrichtung des Erblassers im Bezug auf einen konkreten Stiftungszweck bei Testamentserrichtung nicht festzustellen ist. Wenn überhaupt, dann war die Entwicklung und Festlegung des Stiftungszwecks erst nach Testamentserrichtung und dieser später gefasste Wille kann auch nicht im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung in das Testament hineingetragen werden. Der Stiftungszweck wurde auch nicht in vorhergehenden Entwürfen festgelegt. Der Stiftungsentwurf, der einem beauftragen Notariat zur Beurkundung weitergeleitet wurde, wurde erst Monate nach dem Testament erstellt. Somit ist dies ein gewichtiges Indiz, dass der Stiftungszweck durch den Erblasser erst nach Testamentserrichtung festgelegt wurde. Es gibt auch keine Belege oder handschriftliche Notizen des Erblassers die auf einen bereits bei Testamentserrichtung bestimmten Förderungszweck schließen lassen. Hinzu kommt, dass der Erblasser sich nach Aktenlage bereits seit 2007 mit der Regelung seines Nachlasses beschäftigt hatte mit immer wieder unterschiedlichen Ideen und Projekten.

Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist entscheidend

Es kommt weiter hinzu, dass die überreichte Stiftungssatzung einen weiteren Aspekt als Förderungszweck mit dem Tierschutz enthält, wobei es keinerlei Anhaltpunkte gibt, dass dies dem Willen des Erblassers entspricht. Dieser Umstand führt dazu, dass die Kammer daran zweifelt, dass der von der Klägerin abgefasste Satzungsentwurf tatsächlich in echter Abstimmung mit dem Erblassers entstanden ist, vom Erblasser freigegeben wurde und der Erblasser seine Vorstellung darin zutreffen umgesetzt sah. Es gibt auch keinerlei persönliche Anmerkung des Erblassers im Bezug auf den Stiftungszweck. Wenn überhaupt wurde der konkrete Stiftungszweck erst nach Testamentserrichtung entwickelt. Somit wirkt dies nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurück und bildet nicht den hypothetischen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab.

Der Testamentsvollstrecker darf auch nicht die wesentlichen Vorgaben an die Stiftungssatzung an Stelle des Stifters vornehmen. Befugnisse des Testamentsvollstreckers haben die Grenze des § 2065 Abs. 2 BGB. Nach herrschender Meinung ist es nur möglich, den Testamentsvollstrecker mit der Ausfertigung der Stiftungssatzung zu beauftragen. Sie erschöpft sich darin, dass der Zweck aus der Stiftungserklärung in die Satzung übertragen wird. Die Stiftungserklärung selbst darf jedoch nicht defekt sein. Ohne die Zweckvorgabe der Stiftungserklärung fehlt es an einem Stiftungsgeschäft, das durch die Stiftungsbehörde ergänzt werden könne. Die Zweckvorgabe ist als wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäftes zu sehen. Ist das Herzstück der Stiftung und muss vom Stifter selbst festgelegt werden. Das Verwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das Stiftungsgeschäft wegen der fehlenden Fixierung des Stiftungszwecks durch den Erblasser und Stifter nicht den geforderten Mindestinhalt entspricht. Es mangelt an einer verbindlichen Erklärung des Stifters im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Stiftungsgesetz ist deshalb unwirksam und darf behördlich nicht anerkannt werden.

Eigene Anmerkungen von RA und Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Ein leider in der Praxis sehr häufig vorkommender Sachverhalt. Die potentiellen Erblasser beschäftigen sich jahrelang mit der möglichen Einrichtung einer Stiftung und können sich leider nicht für eine Stiftungssatzung mit dem zwingenden Inhalt des Stiftungszwecks einigen.

Das Verwaltungsgericht urteilt hier richtig aus, dass mangels Stiftungszweck eine Stiftung nicht errichtet werden kann.

Praxistipp: Stiftung immer bereits zu Lebzeiten gründen

Es ist jedem potentiellen Stifter anzuraten, die Stiftung zunächst zu Lebzeiten zu gründen und selbst als Stiftungsvorstand die Stiftung zu leiten. Über die letztwillige Verfügung als Testament kann dann eine Zustiftung an die Stiftung erfolgen. Hierdurch kann auch sichergestellt werden, wie die Erbmasse zu verwenden ist.

Es ist dabei immer zu berücksichtigen, dass der Erblasser bei Begründung einer Stiftung seinen Nachfolger als Stiftungsvorstand auf Jahre hin sicherstellen muss. Dies ist in vielen Fällen, wenn keine sogenannte Verbrauchsstiftung vorliegt, ein Hinderungsgrund für die Erstellung einer eigenen Stiftung.

Hier bleibt dann nur die Möglichkeit einer Zustiftung über das Testament in eine andere bestehende Stiftung. Auch dies ist eine überlegenswerte Möglichkeit für einen Erblasser, der mit seinem Vermögen nach seinem Tod Gutes tun möchte.






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