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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
19.03.2021

Pflichtteilsergänzung bei Schenkung durch Erlass einer Forderung

Das OLG Saarbrücken hatte mit Urteil vom 24.07.2019 – 5 U 95/18 – folgende spannende Fallgestaltung zu entscheiden:

Die verwitwete Erblasserin wurde von einem ihrer Kinder beerbt. Ein anderes Kind machte Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod der verstorbenen Mutter der Parteien geltend. Insbesondere war strittig, ob ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch für das klagende Kind vorlag durch den Erlass einer Forderung seitens der Erblasserin gegenüber einer dritten Person, der damaligen nichtehelichen Lebensgefährtin des beklagten Alleinerbens.

Erlass einer Forderung als Schenkung

Die Erblasserin selbst hatte mit notariellem Vertrag vom 24.11.2006 ein Tankstellengrundstück an die damalige, zwischenzeitlich verstorbene Lebensgefährtin des Beklagten zum Kaufpreis von € 140.000,00 veräußert. Im Notarvertrag war niedergeschrieben, dass die Eigentumsumschreibung erst zu beantragen und die Auflassung erst zu erteilen ist, wenn dem Notar die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Ob dieser Kaufpreis jetzt gezahlt wurde, war zwischen den Parteien strittig.

Die Klägerin behauptete, dass die Erblasserin der damaligen Lebensgefährtin ihres beklagten Bruders die Kaufpreiszahlung erlassen hatte bzw. ihr dieses Geld schenkweise zuwendete. Die Erblasserin selbst ist dabei nicht einmal 6 Jahre nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin verstorben und der Kaufpreis ist im Nachlass nicht mehr vorhanden. Die Erblasserin könne deshalb auch den Kaufpreis i.H.v. € 140.000,00 nicht „durchgebracht“ haben. Der beklagte Bruder der Klägerin behauptete, dass seine Recherchen zum Verbleib des Kaufpreises erfolglos gewesen seien. Aus den Kontoauszügen des Jahres 2006 der Erblasserin ergeben sich keine weiteren Aufschlüsse über den Verbleib der Summe. Er selbst habe ich in die Vertragsverhandlung zwischen der Erblasserin und seiner damaligen Lebensgefährtin nicht eingemischt und somit auch keine nähere Kenntnis davon. Weiter trägt der Beklagte vor, dass die Erblasserin selbst gegenüber dem Notar bestätigt habe, dass die Kaufpreisverpflichtung erfüllt worden sei. Hilfsweise wendet er ein, dass eine belohnende Schenkung an seine nichteheliche Lebensgefährtin für 5-jährige Hilfeleistung der Erblasserin vorliegen würde.

Darlegungs- und Beweislast für Schenkung beim Pflichtteilsberechtigten

Das Landgericht hat dem Klageantrag der Klägerin weitgehend entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Oberlandesgericht Saarbrücken die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück.

Zunächst urteilt das Oberlandesgericht Saarbrücken richtig aus, dass bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Schenkung bzw. unentgeltlichen Zuwendung der Erblasserin hat. Sie war demnach beweisbelastet für die Schenkung. Nach sachgerechter Würdigung des Oberlandesgerichts und aller Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der vereinbarte Kaufpreis für das Tankstellengrundstück nachträglich erlassen und der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten schenkweise zugewendet wurde.

Sekundäre Beweislast ist entscheidend

Das Oberlandesgericht begründet dies damit, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen habe, da er besser als die Klägerin informiert sei und ihm die Offenlegung seiner Kenntnisse zumutbar ist. Die Klägerin hat nämlich unüberwindbare Schwierigkeiten, die er nur als Erbe für die behauptete Gegenleistung und dem diese zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, die allein im Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Vertragspartnerin vollzogen wurden, nachgehen kann.

Indizien der Schenkung waren ausreichend

Im Streiffall hat die Klägerin Indizien vorgetragen und der Beklagte einfach nur behauptet, ihm sei weder bekannt, wann der Kaufpreis gezahlt worden sei, noch wo dieser Kaufpreis  „abgeblieben“ sei. Weiter hat er sich auf den Notar berufen, gegenüber welchem die Kaufpreiszahlung seitens der Erblasserin mitgeteilt wurden.

Nach dem Oberlandesgericht Saarbrücken konnte jedoch die Klägerin die pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung nachweisen. Dies konnte sie zwar nicht durch den unmittelbaren Nachweis eines Erlassvertrages zu Gunsten der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten, jedoch waren die Indizien für das Vorbringen der Klägerin begründend. Das Oberlandesgericht hat dabei nicht unbeachtet gelassen, dass das ungeklärte Schicksal einer Kaufpreisforderung der Erblasserin vielfältige Ursachen haben kann. Hier konnte jedoch die Klägerin nichts vortragen. Jedoch lag für den Senat eine ausreichende Gewissheit vor, dass der Kaufpreis tatsächlich nicht gezahlt worden ist und die Forderung erlassen wurde.

Der Nachweis für den Erlass der Forderung wurde geführt

Im vorliegenden Fall geht es – so der Senat – nicht um den Nachweis der Unentgeltlichkeit einer von der Klägerin schlüssig behaupteten Leistung des der Erblasserin, sondern um den Nachweis der Leistung als solcher, der in Darlegung der Klägerin grundsätzlich möglichen zumutbar war. Es ging demnach um eine positive Sache für den Nachweis des Erlasses der Forderung.

Tatsächlicher Zufluss der Forderung wurde nicht nachgewiesen

Hier spricht für den Nachweis der Klägerin, dass es keinerlei tatsächlichen Zufluss der erheblichen Summen von € 140.000,00 auf den Kontounterlagen der Erblasserin gibt. Auch konnten keine Zahlungsbelege der Schuldnerin durch den Beklagten vorgelegt werden, obwohl dies seine langjährige Lebensgefährtin war und somit ein enges Vertrauensverhältnis bestand. Eine Barzahlung schloss der Senat auf Grund des hohen Alters der Erblasserin aus. Weiterhin gab es keinerlei Nachweis hinsichtlich des Geldes, wo dies später verblieben ist. Eine Verschleuderung der € 140.000,00 seitens der Erblasserin konnte der Beklagte ebenso nicht nachweisen. Die Aussage des Notars spiegelte hier sogar im Gegenteil die Annahme der schenkweisen Erlassung der Kaufpreiszahlung. Mangels Nachweises eines irgendwie gearteten Flusses lag der erkennbare Wille der Erblasserin vor, die Forderung zu erlassen.

Belohnende Schenkung lag nicht vor

Auch eine belohnende Schenkung gem. § 2330 BGB lag laut dem Senat nicht vor. Dies wäre gegeben gewesen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten, die ein Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen hätten, weil der die Pflegeleistung Erbringenden schwerwiegende persönliche Opfer erbracht hat und deswegen in eine Notlage geraten ist. Auch dies lag hier nicht vor.

Anmerkung von Herrn RA und Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Eine höchst interessante obergerichtliche Entscheidung in Bezug auf die sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast und auch in Bezug dahin, dass beim Vortragen ausreichender Indizien in Bezug auf eine Schenkung der Erbe anschließend verpflichtet ist, seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.

Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte dies nicht durchführen und auf Grund des erheblichen Betrages von € 140.000,00 hat der Senat – m.E. zu Recht – aus der Gesamtschau heraus den Erlass der Forderung und demnach eine Schenkung angenommen.

Es liegt somit eine höchst interessante obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf „mauernde“ Erben vor, wenn diese einen lebzeitigen Zahlungseingang in den Nachlass des Erblassers nicht nachweisen können oder wollen. Es ist somit dann der Erlass der Forderung aus einer Gesamtschau heraus zu prüfen. Natürlich gilt hier immer der Einzelfall.






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