Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 02.11.2020 – 3 Wx 163/20 – die nachfolgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Die vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit vier weiteren Miterben Eigentümerin eines Grundstücks. Die Erblasserin selbst ist durch gemeinschaftlichen Erbschein aus dem Jahre 2001 von insgesamt 8 Geschwistern beerbt worden, einer Nichte, zwei weiteren Nichten und zwei weiteren Neffen. Einige ihrer (Erbes-)Erben der jetzt mittlerweile nachverstorbenen Erben der Erblasserin sind unbekannt.
Zwei der vier weiteren Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft stellten jetzt beim zuständigen Nachlassgericht der Erblasserin einen Antrag auf Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben der nachverstorbenen Erben der Erblasserin.
Das Nachlassgericht und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Beschwerdeinstanz wiesen die Angelegenheit zurück. Es ist zwar grundsätzlich möglich bei der ursprünglichen übergeordneten Erbengemeinschaft einen Antrag bzgl. des Nachlasses eines verstorbenen Miterben zu stellen, wenn dessen Erben unbekannt sind. Jedoch waren im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft nicht vorliegend. Hintergrund war, dass die Erben der Erblasserin nicht unbekannt im Sinne der §§ 1961, 1960 BGB waren. Denn die Erblasserin ist von den im Erbschein vom 28.06.2001 aufgeführten Personen, ihren Geschwistern, Neffen und Nichten zu den dort angegebenen Anteilen beerbt worden. Es trifft dann zwar zu, dass einige dieser Erben der Erblasserin jetzt verstorben sind und ihrerseits von weiteren Personen beerbt worden sind und dass diese Erbeserben offensichtlich zum Teil unbekannt waren, dies spielt jedoch keine Rolle, da diese als Erben der Erblasserin nicht unbekannt im Sinne von § 1960 BGB als anzusehen sind.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilt richtig aus, dass hier nicht die Voraussetzungen für eine sogenannte Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben vorlag. Es ist deshalb immer wichtig, bei einer Teilungsversteigerung sämtliche Erbfälle von mittlerweile bereits verstorbenen Miterben mit einem Erbschein nachweisen zu können. Ohne diese Urkunden wird der Teilungsversteigerungsantrag zur Auflösung der Miterbengemeinschaft zurückgewiesen werden. Von daher sollte immer überlegt werden, ob bei einer Miterbengemeinschaft es in nächster Zeit eventuell einen Erbfall geben sollte. Dies könnte dann zu zeitlichen Verzögerungen bei der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Miterbengemeinschaft führen.
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