Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich innerhalb kurzer Zeit mit zwei ähnlichen Sachverhalten in den Beschlüssen mit den Aktenzeichen Beschluss vom 20.11.2020 – 3 Wx 166/20 und Beschluss vom 09.12.2020 – 3 Wx 13/20 zu befassen.
In beiden Fallgestaltungen hatte ein potenzieller Erbe die jeweilige Erbschaft ohne Angaben von Gründen ausgeschlagen.
In beiden Fällen wurde dann zeitlich später festgestellt, dass der Nachlass tatsächlich werthaltig war. Unter gewissen Voraussetzungen ist dann eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung möglich. In beiden dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegen Fallgestaltungen wurden jedoch gegensätzliche Entscheidungen getroffen.
In einem Fall wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anfechtung der Ausschlagungserklärung zurück, da dort die Ausschlagungserklärung ohne Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung von bekannten oder zugänglichen Fakten, somit auf bewusst ungesicherter und spekulativer Grundlage abgegeben wurde. Hier urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf aus, dass ein bloßer unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen ist.
Im anderen Fall hatte der Erbe Gründe für die Umstände einer aus seiner Sicht vorliegenden Überschuldung wie u.a. eine vermüllte Wohnung, umherliegende Rechnungen und Mahnungen, keine werthaltigen Gegenstände in der Wohnung, Informationen des Nachlassgerichts über offene Nachlassverbindlichkeit und Bezahlung der Bestattung durch die öffentliche Hand als Grundlage und er konnte somit aus seiner Sicht abschließend ohne weitere Anhaltspunkte für weitere Informationsquellen die Vermögensverhältnisse für sich geklärt ansehen mit der Folge, dass er davon ausging, dass der Nachlass überschuldet sei, so war in diesem Bereich die Erklärung der Ausschlagung nicht von Spekulationen geleitet, sondern von der Überzeugung der Überschuldung des Nachlasses. In diesem Fall konnte die Erbschaftsausschlagungserklärung wegen Eigenschaftsirrtum angefochten werden, da sich für den potentiellen Erben nachträglich die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellte.
Die Überschuldung der Erbschaft stellt eine für eine spätere Anfechtung basierend auf einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft eine sogenannte verkehrswesentliche Eigenschaft dar, die zur Anfechtung berechtigt. Hierbei muss der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses (=Nachlasswert), also bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruhen. Wer allerdings ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses eine Fehlvorstellung über dessen Größe unterliegt, kann sich nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, da er nicht auf Grund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft annehmen oder ausschlagen zu wollen, sondern seine Entscheidung auf spekulative – bewusst ungesicherter Grundlage getroffen hat.
Ausgehend von diesen Grundlagen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in den beiden zu entscheidenden Fällen jeweils richtigerweise gegensätzliche Entscheidungen für die beiden potentiellen Erben, die jeweils ihre Ausschlagung anfechten wollten, ausgeurteilt.
Das OLG Düsseldorf urteilt in beiden Beschlüssen aus, dass es für uns Mitbürger bei spekulativer Überzeugung einer Überschuldung des Nachlasses nicht möglich ist, eine erklärte Anfechtungserklärung später anzufechten. Es kann demnach jeder Bürger nur darauf hingewiesen werden, dass er sämtliche Informationen im Bezug auf den Nachlass selbst eruiert und überprüft, damit eine erklärte Ausschlagung später wieder angefochten werden kann. Hier sollte immer dokumentiert werden, welche bereits geprüften Tatsachen die Grundlage für die zunächst erklärte Ausschlagung der Erbschaft waren.
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