nach oben
Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
26.01.2021

Gültigkeit eines Tisch-Testaments ohne Unterschrift

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 23.09.2020 – Az.: 2 Wx 189/20 – die folgende etwas skurril anmutende Fallgestaltung zu entscheiden:

Der unverheiratete und kinderlose Erblasser erstellte am 03.07.2015 zwei gleichlautende handgeschriebenen und unterschriebene Testamente in welchen er seinen Bruder, seinen nächsten gesetzlichen Erben, zum Alleinerben einsetzte. Auf einem dieser beiden Schriftstücke hat der Erblasser unter der Verfügung vom 03.07.2015 eine weitere handgeschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 01.08.2018 errichtet, worin er verfügt hat, dass sein Bruder „von mir nicht mehr erbberechtigt“ ist und dass er „keinen Zent erbt“. Auf der Rückseite dieses Schriftstücks hat der Erblasser handgeschrieben und unterschrieben verfügt, dass das „Testament für H.B. nicht mehr gültig ist“. Diese Verfügung weist als Datum 23.04.2017 oder 23.04.2018 auf. Insoweit ist entweder die „Sieben“ über die „Acht“ geschrieben worden oder umgekehrt die „Acht“ über die „Sieben“.

Auf der Tischplatte eines holztisches in seinem Haus hat der Erblasser mit Filzstift Folgendes geschrieben: „Testament Köln 22.04.2017

„B.E.A. geb. (…) in Columbia ist alleinige Erbin meines gesamten Vermögens.

Telefon (…)“.

Keine Unterschrift auf der Tischplatte

Eine Unterschrift befindet sich nicht auf der Tischplatte! Neben dem niedergeschriebenen Text auf der Tischplatte lag am 02.02.2019, zum Zeitpunkt des Aufsuchens der Wohnung des Erblassers durch den Polizeibeamten KHK M, das Schriftstück, auf dem die letztwilligen Verfügungen vom 03.07.2015, 01.03.2018 und vom 23.04.2017 bzw. 23.04.2018 befinden.

Die auf dem sogenannten Tischtestament vom 22.04.2017 benannte Frau beantragte dann einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Nachdem das zuständige Nachlassgericht diesen Erbscheinsantrag zurückgewiesen hatte, ging die Antragstellerin in Beschwerde und somit hatte das OLG Köln zu entscheiden.

Keine zusammenhängenden Texte als ein Testament

Das OLG Köln wies richtigerweise darauf hin, dass die beiden letztwilligen Verfügungen vom 22.04.2017 und 23.04.2017/2018 nicht als einheitliches aus zwei zusammengehörenden Texten bestehendes Testament anzusehen mit der Folge sind, dass die Unterschrift unter dem Text auf dem Testament vom 23.04.2017/2018 auch als Unterzeichnung des handgeschriebenen Textes auf der Tischplatte anzusehen ist.

Inhaltlicher Zusammenhang bei mehreren Blättern muss vorliegen

Grundsätzlich kann die Niederschrift einer letztwilligen Verfügung auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blätter erfolgen, sofern diese inhaltlich zusammenhängen. Hier ist dann nur eine einmalige Unterschrift erforderlich auf dem letzten Blatt. Die einzelnen Blätter müssen aber inhaltlich ein Ganzes sein, z.B. durch Nummerierung oder fortlaufenden Text und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein kann, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist (BGH NJW 1974, 1083; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2247 Rn. 11).

Voraussetzungen für den inhaltlichen Zusammenhang

Hier fehlt es - so das OLG Köln - bereits an den inhaltlichen Zusammenhang der beiden Texte. Sie sind inhaltlich kein Ganzes. Sie sind weder nummeriert, noch enthalten sie einen fortlaufenden Text. Weiter ist davon auszugehen, dass die auf Papier gefertigten Testamente Tage nach dem Tod des Erblassers nur deshalb auf dem Schreibtisch vorgefunden wurden, weil Testamente üblicherweise an einem Schreibtisch oder sonstigen Tisch geschrieben und dort vorübergehend auch abgelegt werden. Hier hätte auch ein Windstoß die Testamente durcheinander wirbeln können, so dass dies nicht als Einheit anzusehen ist. Folglich wurde die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt.

Anmerkung Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Ein wieder einmal alltäglicher Fall, in welchem ein Erblasser zahlreiche Testamente ohne fachanwaltliche Unterstützung erstellte. Hier war die skurril anmerkende Fallgestaltung, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung auf einen Tisch geschrieben hat, was möglich ist, er jedoch keinerlei Unterschrift tätigte. Das OLG Köln hat jetzt richtigerweise entschieden, da bei dem „Tisch-Testament“ nicht auf die anderen Testamente Bezug genommen wurde, kann somit auch nicht eine einheitliche letztwillige Verfügung angenommen werden.

Es ist wie immer dringend den Mitbürgern anzuraten, sich der Mithilfe eines Fachanwalts für Erbrecht/Fachanwältin für Erbrecht, zu bedienen, um einer ordnungsgemäßen und 100 % nicht angreifbare letztwillige Verfügung zu erstellen. Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass die Nichtjuristen mit der Erstellung juristisch einwandfreier letztwilliger Verfügungen überfordert sind. Der daraus resultierende Streit kostet immer mehr Geld als die fachanwaltliche Hilfe bei der Erstellung des Testaments.






← zurück

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf

*
*
*
*

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Anfrage verarbeitet werden.


Kontakt
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022Focus 2023Focus 2022Focus 2021Focus 2020WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. Stiftung Childaid Network OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
In Kooperation mit:

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Mediation im Erbrecht