Das Oberlandesgericht Bamberg hatte mit Beschluss vom 09.10.2020 – 3 W 43/20 – die folgende Fallgestaltung aus zu urteilen:
Die Eltern des Beteiligten zu 1 hatten ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe berufen war. Die Eltern hatten sich jedoch vorbehalten das Testament zu widerrufen, falls es mit dem Beteiligten zu 1 zu „familiären Zuwiderhandlung“ kommen sollte.
Der Vater des Beteiligten zu 1 hat nach dem Tod seiner Ehefrau bzw. Mutter des Beteiligten zu 1 das genannte privatschriftliche gemeinschaftliche Testament mit einem notariellen Testament abgeändert und zwar dahingehend, dass er die Beteiligte zu 2 und den Beteiligten zu 1 jetzt zu Miterben zu je ½ eingesetzt hat. Er hat dies damit begründet, dass er seit ca. 9 Jahren eine enge Freundschaft mit der Beteiligten zu 2 hat, die sich jeden Tag um ihn kümmert und ihn besucht. Weiter habe der Beteiligte zu 1 ihn in den letzten zwei Jahren nur viermal besucht und sich auch sonst nicht um ihn gekümmert. Er sehe hierin eine „familiäre Zuwiderhandlung“, die ihn berechtige, das vorgenannte privatschriftliche Testament abzuändern.
Es war jetzt strittig, ob der Beteiligte zu 1 Alleinerbe oder der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 Miterben zu je ½ geworden sind. Das Oberlandesgericht Bamberg stellt in seinem Beschluss fest, dass der Grund zur Abänderung des Ehegattentestaments auf Grund „familiärer Zuwiderhandlung“ nicht vorliegt. Es wird damit begründet, dass die übereinstimmenden Vorstellungen der Ehegatten zur Zeit der Testamentserrichtung entscheidend sind. Der Beteiligte zu 1 hätte ein Fehlverhalten einschlagen müssen, dass sich gegen die Familie richtet. Es kommt hinzu, dass er Beteiligte zu 1 minderbegabt ist. Er hat den Familienfrieden nicht nachhaltig tiefgreifend beeinträchtigt. Es liegen auch keine vergleichbaren krassen Verfehlungen des Beteiligten zu 1 vor. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erblasser selbst eine außereheliche Beziehung mit der Beteiligten zu 2 eingegangen war und dadurch auch das Verhältnis zu ihm und dem Beteiligten zu 1 eine tiefgreifende Störung erfahren hatte. Es war demnach der Erblasser selbst gewesen, der den familiären Zusammenhalt untergraben hat.
Entscheidend ist hier – so das Oberlandesgericht Bamberg – die Beurteilung aus einer objektiven Sicht gem. § 157 BGB. Die Abänderung des Erblassers ist demnach offensichtlich im Widerspruch zur gemeinsamen Vorgabe der Eheleute. Der Erblasser selbst hat auch bei der Anhörung zur Abänderung des Testaments klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sein Entschluss vorrangig ist, die Beteiligte zu 2 zur Miterbin einzusetzen und er auch dabei gegenüber dem Beteiligten zu 1 schon unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er einen Notar einschalten werde.
Der Erblasser hat damit selbst durch jahrelangen Ehebruch eben mit dieser Lebenspartnerin, der Beteiligten zu 2, die Verletzung des Sohnes, der sich dann auch auf die Seite der Mutter stellte, ausgelöst und auch verstärkt. Er kann demnach nicht argumentieren, dass der Beteiligte zu 1 sich nicht die letzten zwei Jahre um ihn gekümmert habe. Der Beteiligte zu 1 war auch mit der situationsgerechten Erfassung der Vorgänge im Anhörungstermin schlicht überfordert.
Das Oberlandesgericht Bamberg stellt in erfreulicher Klarheit dar, dass das für den Erbschein zuständige Amtsgericht jedwelche Sensibilität für die Beteiligten, insbesondere dem Beteiligten zu 1, und auch für den Erblasserwillen nicht beachtet bzw. falsch angewendet hat. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Bestimmung „familiäre Zuwiderhandlung“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der anhand der Erwartungen der Testierenden auszulegen ist.
Im vorliegenden Fall hat das zuständige Amtsgericht unerfreulicher Weise nicht den Willen der beiden ursprünglichen Erblasser ermittelt, sondern mit völlig falschen Auslegungsergebnissen ein falsches Ergebnis erzielt, welches das Oberlandesgericht mit klaren Worten korrigiert hat. Es ist demnach immer zu raten, sich bei der Testamentserstellung von Fachanwälten/-wältinnen für Erbrecht begleiten zu lassen.
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