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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
23.10.2020

Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 16.07.2020 – Az. 34 Wx 463/19 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Die Beteiligte zu 1, eine Stiftung, ist im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Das Eigentum wurde durch Erbgänge eines Ehepaares auf die Stiftung übertragen. In deren notariellen gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt, mit der Ermächtigung für den Überlebenden, die Schlusserbeinsetzung einseitig abzuändern.

In einem späteren, notariellen Einzeltestament setzte der überlebende Ehegatte die Beteiligte zu 1 als alleinige und ausschließliche Erbin ein. Es gab weiterhin Vermächtnisse. Unter der dortigen Ziffer 4 ordnete der überlebende Ehegatte Testamentsvollstreckung durch eine Gesellschaft an, wobei er bestimmte, dass der Testamentsvollstrecker die Vermächtnisse zu erfüllen hat, den Nachlass abzuwickeln und alle in diesem Zusammenhang weckdienlichen notwendigen Handlungen vorzunehmen.

Es wurde sodann das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift dem Grundbuchamt vorgelegt und der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen.

Nach Beendigung ihrer Tätigkeiten wurde eine notarielle Löschungsbewilligung von zwei Vertreterinnen der Testamentsvollstreckerin mit einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes beantragt. In der Löschungsbewilligung hieß es unter anderem, die Testamentsvollstreckung sei beendet.

Mit Zwischenverfügung teilte das zuständige Grundbuchamt mit, dass die Benachrichtigungsbewilligung des Testamentsvollstreckers nicht genüge, da in Anbetracht der Dauertestamentsvollstreckung die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht offenkundig sei. Dem Grundbuchamt sei es auch nicht möglich anhand objektiver Merkmale dies eindeutig festzustellen. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung sei daher durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.

Das Grundbuchamt hat dann den Antrag zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde wurde seitens des Oberlandesgerichts München ebenso zurückgewiesen.

Grundbuchberichtigung muss mit einem Unrichtigkeitsnachweis erfolgen

Begründet wurde dies durch das Oberlandesgericht München damit, dass der Testamentsvollstreckervermerk derzeit nicht gelöscht werden kann. Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung muss eine Grundbuchberichtigung mit einem Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 I GBO erfolgen. Dieser Nachweis wurde nicht geführt.

Begründet hat dies weiter das Oberlandesgericht München damit, dass eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks auf Grund Berichtigungsbewilligung durch den Testamentsvollstrecker gem. § 19 GBO aus systematischen Gründen von vornherein ausscheidet. Der Testamentsvollstrecker kann nicht auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks verzichten.

Die Beendigung der Testamentsvollstreckung für die Löschung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises scheidet auch aus, da dies dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurde und auch sonst nicht offenkundig ist.

Geeignete Urkunden müssen vorgelegt werden

Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit auf Grund Beendigung der Testamentsvollstreckung ist durch Vorlage über geeigneter Urkunde des § 29 GBO zu erbringen. Dies erfolgt im Regelfall durch Vorlage des Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr beinhaltet oder mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis, welches den Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung enthält. Ein solches Zeugnis kann auch nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung erteilt werden.

Hier merkt das Oberlandesgericht München richtig an, dass die bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass die zur Abwicklung des Nachlasses dienende Testamentsvollstreckung erloschen sei, aus denen noch eine Löschungsbewilligung durch den Testamentsvollstrecker für unzulässig gehalten wird, nicht, selbst wenn diese in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wurde. Eine wirksame Freigabeerklärung gem. § 2217 BGB durch den Testamentsvollstrecker ist im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Die Eintragung der beteiligten zu 1 im Grundbuch erfolgte nicht durch Auflassung durch die Testamentsvollstreckerin. Somit scheidet eine Freigabeerklärung gem. § 2217 BGB aus.

Auf die privatschriftliche Erklärung des Testamentsvollstreckers bzw. der Gesellschaft als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht genügt nicht.

Weiter war es nicht offenkundig für das Grundbuchamt, dass die Beendigung der Testamentsvollstreckung vorliegt. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf Akten eines anderen Amtsgerichts. Somit ist auch die Löschung von anderen Grundbuchämtern des Testamentsvollstreckervermerks nicht geeignet, die Offenkundigkeit der Beendigung des Amtes durch die Testamentsvollstreckerin nachzuweisen.

Eigene Anmerkung von RA und Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das Oberlandesgericht München urteilt richtig heraus, dass bei Beendigung der Testamentsvollstreckung und der dann gewünschten Entfernung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch, ein berichtigter Erbschein, der keinen Testamentsvollstreckervermerk enthält, vorgelegt werden muss.

Das Oberlandesgericht München stellt jedoch klar, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis, welches mit dem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, ebenso ausreicht. Hier wird nochmals klargestellt, dass ein solches Zeugnis auch nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung erteilt werden kann.

Ein sehr praxisnaher Fall für Testamentsvollstrecker, da es in der Grundbuchberichtigung hinsichtlich des zunächst eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks immer zu Verständigungsschwierigkeiten kommt.






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