Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17 – im Rahmen eines Rechtstreits unter anderem die Frage zu entscheiden, wenn nachträglich sich bei der notariellen Beurkundung eines Einzeltestaments sich herausstellt, dass der Erblasser nicht schreiben kann, in wie weit dann bei der Hinzuziehung eines zweiten Notars die Niederschrift erneut vorgelesen werden muss.
Im vorliegenden Fall ist die Erblasserin am 02.02.2015 verstorben. Sie lebte in einem Pflegeheim und bekam an diesem Tag Besuch von ihrem Hausarzt, der ihr ein morphiumhaltiges Medikament verabreichte. Zwischen 16.00 Uhr und 16.40 Uhr bekam sie Besuch des Pastors. Um 17.00 Uhr bekam der beurkundende Notar und las ihr ihr Testament vor, in welchem sie ihren Sohn S zum Alleinerben einsetzt und keine weiteren Verfügungen treffen wollte. Nach dem Vorlesen des Testaments durch den Notar stellte sich heraus, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage war, ihre Unterschrift zu leisten. Der beurkundende Notar verständigte daraufhin seinen Notarkollegen, der um 18.00 Uhr eintraf. Auch hier gab die Erblasserin mit einem gehauchten „ja“ auf die Frage des Notars, ob das Testament ihrem Willen entspräche, dies zum Ausdruck. Es war jetzt streitig, ob jetzt das Testament im Beisein des zweiten Notars erneut verlesen wurde.
Das OLG Hamm urteilte in seinem Beschluss richtig aus, dass für den Nachweis, dass das Testament nochmals im Beisein des zweiten Notars vorgelesen worden ist, es ausreichend ist, dass dieser als Zeuge dies bestätigt. Das OLG Hamm teilt zunächst mit, dass die Erblasserin für die Erklärung ihres Willens im Sinne des § 2232 S. 1 1. Alt. BGB und die Genehmigung der Niederschrift im Sinne von § 13 I S. 1, 1. Halbs. Beurkundungsgesetz es auch ausreichend ist, wenn eine konkludente Genehmigung der Niederschrift erfolgt, z.B. durch Gebärden oder Zeichen wie Kopfnicken oder Kopfschütteln.
Es wird weiter mitgeteilt, dass die Tatsachenbehauptung der Gegenseite, die nur behauptete, dass die Niederschrift nicht ein zweites Mal vorgelesen worden ist, zurückzuweisen ist. Zunächst konnte es keine eigene Wahrnehmung des Beschwerdeführers sein, da dieser nicht anwesend war. Weiter hatte der zweite Notar bereits schriftlich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht in seiner Stellungnahme angegeben, dass das Testament, nachdem er hinzugezogen worden ist, ein zweites Mal verlesen worden sei. Somit ist auch der erste Notar nicht förmlich nach § 30 III FamFG weiter zu vernehmen.
Das OLG Hamm stellt richtig fest, dass die Aussage des zweiten Notars hinsichtlich der Verlesung und des Testaments und der Genehmigung durch die Erblasserin völlig ausreichend ist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen zur notariellen Beurkundung eingehalten wurden.
Aus diesem Fall wird wieder ersichtlich, in wie weit es sehr wichtig ist, dass die letztwillige Verfügung rechtzeitig erstellt wird. Neben dem notariellen Testament gibt es auch die flexiblere Handhabung des eigenen Testamentes, welches jeder Mitbürger zu Hause schreiben und jederzeit abändern kann. Auch hier sollte natürlich erbrechtlich fachanwaltlicher Rat und Begleitung erfolgen.
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