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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
13.02.2019

Finanzierung von Praxisräumen als auszugleichende Ausstattung

Ausstattungen und deren zwingende Ausgleichung unter Kindern nach §§ 2050 ff. BGB sind in vielen Erbfällen strittig. Im Bereich der Ausstattung gibt es aktuell nur spärlich Rechtsprechung. Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 06.04.2018 – 7 U 34/17 – mit folgender Fallgestaltung zu verfassen:

Die Erblasserin war verheiratet und hat drei Kinder. Sie errichtete mit ihrem Ehemann 1967 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall und die drei Kinder als „Nacherben auf das…., was von der Erbschaft beim Tode des Überlebenden noch übrig sein wird …“. Der Ehemann der Erblasserin verstarb 2002. Im Jahr nach dem Tod des Ehemannes schrieb die Erblasserin an die Kinder adressiert ein Schreiben, in welchem dargestellt wurde, welchem der Söhne nach dem Tode der Mutter jeweils welche von den Eltern erworbene Grundstücke zufallen sollen. Weiter wird mitgeteilt, dass der vorverstorbene Ehemann und die Erblasserin dem Kläger mietfreies Wohnen und die Miete von den Mietern als Anerkennung für seine Mühen um ihre jeweilige Gesundheit zugesichert haben. Dies sollte berücksichtigt werden. Dies war ihr Wille zum Testament.

Ausgleichungsbetrage und Zuwendungen waren im Rahmen Feststellungsklage strittig

Die Kläger beantragen jetzt bei der Teilung des Nachlasses festzustellen, dass der Beklagte aus dem Nachlass der Erblasserin nichts mehr zu beanspruchen habe und sie selbst keine Zuwendungen im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses gem. §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen hätten bzw. dass Ausgleichungsbeträge zu Lasten des Beklagten zu erfolgen haben.

Ausstattung bei Erlangung selbstständiger Lebensstellung

Das OLG Düsseldorf urteilt jetzt hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen ausgleichungspflichtigen Ausstattungen aus, dass die Einrichtung der Heilpraktikerpraxis zu Recht als ausgleichungspflichtig angesehen wurde. Die damals zugewandten DM 26.000,00 waren zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung, nämlich als Zuwendung zur Einrichtung der Heilpraktikerpraxis des Beklagten zugewendet worden.

Das Haus gehörte damals den Eltern des Beklagten. Das Geld ist damals vom Vater gezahlt worden.

Weiter ist ihm unentgeltliche Nutzung der Praxisräume im Haus der Eltern als ausgleichungspflichtiger Betrag und als Ausstattung anzusetzen. (LG Mannheim, NJW 1970, 2111).

Die Zuwendung ist dabei die einmalige und unbefristete Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts an den Räumen und nicht der wiederkehrende monatliche Erlass einer etwaigen Miete. Der Wille der Eltern, den Beklagten die Praxisräume zu überlassen, war nicht monatlich wiederkehrend sondern basierte auf der einmaligen Zuwendung des unentgeltlichen Nutzungsrechts, welches sich über einen von vornherein nicht begrenzten Zeitraum erstreckte. Auf die Frage eines Übermaßes gem. § 2050 II BGB kommt es nicht an.

Im Rahmen des Rechtsstreits wurde weiter ausgeurteilt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an den Beklagten nicht im Rahmen des § 2050 II 1. Variante BGB auszugleichen ist, da sich der Anwendungsbereich lediglich auf Geldleistungen bezieht. Die Zuwendung ist wieder ein von vornherein nicht befristete einmalige Einräumung einer unentgeltlichen Nutzung an einer Wohnung.

Soweit der Beklagte allerdings Mieteinnahmen durch Mietzahlung fremder Mieter erhalten hat, so sind dies Zuwendungen gem. § 2050 II 1. Variante BGB. Dies sind wiederkehrende Leistungen der Eltern als Geldzahlungen an den Beklagten, die den Eltern auf Grund eines Nießbrauchsrechts am Objekt zustand und dem Beklagten zur Deckung seines Lebensunterhalts zugewendet wurden. Es liegt hier eine unangemessene Zuwendung der Eltern vor, da diese dem Beklagten bereits eine Praxis eingerichtet hatten mit unentgeltlichem Nutzungsrecht sowie eine eigene Wohnung übertragen. Diese Ausgleichungspflicht des Beklagten ist auch nicht durch die Erblasserin wirksam ausgeschlossen worden. Der Zusatz in ihrer handschriftlichen Erklärung aus dem Jahre 2003 ist selbst bei unterstellter Auslegung zu Gunsten des Beklagten nicht wirksam. Es wäre ein Verstoß gegen die Bindung aus dem Berliner Testament. Selbst wenn es ein evtl. Vorausvermächtnis zu Gunsten des Beklagten wäre (vgl. dazu BeckOK/BGB-Lohmann, 43. Edition, § 2050 Rn. 10), wäre dieser Passus gem. §§ 2270 II, 2271 II BGB unwirksam, da er gegen die Bindungswirkung der Erbeinsetzung der Parteien zu gleichen Teilen entgegenstehen würde.

Weitere Bargeldzuwendungen in den Jahren 2004-2010 an den Beklagten waren jedoch nicht auszugleichen. Hierfür, wie für weitere Banküberweisungen als Zuwendung im Sinne des § 2050 II BGB fehlten dem OLG Anknüpfungspunkte.

Rechtstipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Ein interessantes Urteil im Rahmen der Ausgleichungspflicht von Ausstattungen zur Begründung einer eigenen Lebensstellung innerhalb von Kindern. Es wird vielfach von den Mitbürgern bei diesen Zuwendungen übersehen, dass die Eltern hier die Möglichkeit haben, eine spätere Ausgleichung gegenüber den anderen Kindern auszuschließen. Vielfach werden sich hierüber keinerlei Gedanken gemacht und es kommt dann später nach dem Tod der Eltern zwischen den Kindern zu Streitigkeiten, ob Ausstattungen vorliegen und wenn ja, in welcher Höhe.

Es kann deshalb nur dringend angeraten werden, bei Schenkungen bzw. Zuwendungen an Kinder dies immer schriftlich zu dokumentieren und dabei ausdrücklich festzulegen, ob die Zuwendung auszugleichen ist oder evtl. sogar später auf einen Pflichtteilsanspruch, der beim Berliner Ehegattentestament im ersten Erbfall durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Eltern immer entsteht, anzurechnen ist. Nur so ist sichergestellt, dass es später zu keinerlei Streitigkeiten zwischen den Kindern kommen kann.






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