Das Oberlandesgericht München hatte mit Beschluss vom 21.04.2026 – 33 Wx 169/25 - die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Die ledige und kinderlose Erblasserin ist unter Hinterlassung eines Testaments aus dem Jahre 2010 im Jahre 2017 verstorben. Im handschriftlichen Einzeltestament wies sie insgesamt 5 Grundstücke fünf Personen zu. Ebenso wurde ihr Geldvermögen teilweise an 4 Personen verteilt.
Es war jetzt im Rahmen des Erbscheinverfahrens strittig, ob die im Testament erwähnten Personen, die eine Immobilie erhalten hatten, Miterben anhand Quoten geworden sind, oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Das Oberlandesgericht München als Beschwerdeinstanz urteilte aus, dass kein sogenannter Gesamtverfügungswille der Erblasserin erkennbar war. Die Erblasserin verteilte ihr Immobilienvermögen und ihr Geldvermögen zu insgesamt fast 75 %. Allerdings verteilte sie von ihrem Barvermögen von ca. 556.000,00 € nur 100.000,00 €.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ist somit der Nachlass nicht wesentlich erschöpft worden. Die Erblasserin hat nur einen Teil auf eine Mehrzahl von Personen, die nicht gesetzliche Erben waren, verteilt, ohne dass die Erblasserin einer der erwähnten Personen einen wesentlichen Anteil am Gesamtnachlass zukommen gelassen hat. Es gilt demnach die Auslegungsregel des § 2087 Absatz 2 BGB.
Die Erblasserin hatte nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügt, sondern vielmehr einzelne, wesentliche Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt. Auch die Zuwendung von insgesamt ca. 81 % ihres Gesamtvermögens lässt keinerlei Erbeinsetzung begründen.
Durch die vorzunehmende Auslegung war auch das nicht berücksichtigte Vermögen und dessen Zusammensetzung zu berücksichtigen, so das Oberlandesgericht. Zwar wurde der Grundbesitz vollständig durch die Erblasserin verteilt, jedoch ca. 400.000,00 € an Barvermögen nicht berücksichtigt. Dies war der Erblasserin auch bewusst, da sie ihr Kapitalvermögen selbst verwaltete. Somit ist ein Gesamtverfügungswille auszuschließen.
Auch die Zuwendung einzelner Grundstücke an bestimmte Personen ergibt keinerlei Erbeinsetzung. Es war auch für das Oberlandesgericht München nicht erkennbar, dass die Erblasserin die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen wollte. Die Erblasserin hatte zwar als nächste Verwandte zwei Schwestern, aber die Zuweisung von Grundstücken zu den einzelnen Stämmen der beiden Schwestern ergibt keinerlei andere Lösung.
Das Oberlandesgericht München geht folglich von der sogenannten gesetzlichen Erbfolge aus. Die nächsten lebenden Blutsverwandten der Erblasserin, ihre beiden Schwestern, werden demnach Miterben zu je ½.
Es kann nur immer wieder darauf hingewiesen werden, dass bei der Erstellung eines Testaments nach der Mitteilung der eigenen Daten immer zunächst eine sogenannte Erbeinsetzung, sei es für einen Alleinerben oder für mehrere Miterben, letztwillig verfügt werden sollte. Sollten dann andere Personen, als die genannten Erben, etwas erhalten, so sind sogenannte Vermächtnisse auszusetzen.
Im vorliegenden Fall ist die Erblasserin 2017 verstorben und erst jetzt – 9 Jahre (!) – nach ihrem Tod haben die beteiligten Personen eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgericht München vorliegen. Dies hätte die Erblasserin mit einer fachanwaltlichen oder notariellen Begleitung bei der Testamentserrichtung sicherlich verhindern können. Die dadurch entstehenden Kosten wären weit geringer, als die jetzt durch das Verfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten gewesen.
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