Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 18.04.2024 – 5 U 188/22 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Grund eines Grundstücksüberlassungsvertrages geltend. Die Klägerin selbst ist die letzte Lebensgefährtin und Alleinerbin des 2019 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser hat mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 11.05.2011 an die Beklagte ein Grundstück verkauft in welchem u.a. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot enthalten war, nach welchem der Erwerber verpflichtet war, den übertragenen Grundbesitz bis zum Tod des Veräußerers ohne dessen Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern und auch keine Verpflichtung hierzu einzugehen.
Die Beklagte veräußerte das Grundstück am 10.09.2018. Die Parteien streiten darüber, ob die Zustimmung des Erblassers vorlag.
Nach dem Oberlandesgericht Brandenburg hat die Vorinstanz richtig ausgeurteilt, dass der dem Erblasser zustehende lebzeitige Rückübertragungsanspruch gegen die Beklagte auf die Klägerin als Alleinerbin gem. § 1922 BGB übergegangen ist. Dieser Anspruch auf Rückübertragung ist mit dem Tod des Erblassers auf die Klägerin übergegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod des Erblassers erloschen ist.
Da im Grundstücksübergabevertrag der bedingte Rückübergabeanspruch des Erblassers ohne Regelung für den Fall, was mit dem Tod des Erblassers mit dem Anspruch geschieht, geregelt wurde, muss durch eine Auslegung des Vertrages die Lücke des fehlenden Rückübertragungsvorbehalts geschlossen werden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Formulierung schließt eine Vererblichkeit nicht aus.
Auch aus dem Vertrag ist nicht festzustellen, dass der Auflassungsanspruch mit dem Tod des Erblassers untergehen soll. Gerade der Umstand, dass die Vertragsparteien die Rückübertragung für den Todesfall des Erblassers nicht ausgeschlossen haben, spricht dafür, dass der Erblasser im Fall einer neuen Lebensgemeinschaft oder einer anderen testamentarischen begünstigten Partei nicht auf einen bereits mit Bedingungeneintritt entstandenen Rückauflassungsanspruch verzichten wollte. Auch die Systematik des Überlassungsvertrages gibt – so das Oberlandesgericht Brandenburg – für einen höchstpersönlichen Anspruch nichts her.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Löschung einer Rückauflassungsvormerkung auf den Tod des Erblassers. Der damaligen Entscheidung lag eine Vormerkung zu Grunde, die für eine auf die Lebenszeit des Gläubigers befristete, nicht übertragbare und nichtvererblichen Anspruch eingetragen wurde. Diese konnte nach dem Tod des dortigen Erblassers nicht als Sicherung für einen unbedingt, vererblichen Anspruch eines Dritten dienen. Damit lag ein anderer Sachverhalt der dortigen Entscheidung zu Grunde.
Auch auf dem Gesichtspunkt des Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB kommt es nicht an, weil die Vertragsparteien einen Rückauflassungsanspruch unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart hatten. Der Anspruch war damit weder von einem Widerruf noch sonstigem Gestaltungsrecht, beispielsweise einem Rücktritt, abhängig.
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilt – wie die Vorinstanz – richtigerweise aus, dass ein Rückübertragungsanspruch an einem Grundstück gemäß eines Notarvertrages vererblich ist. Ein höchstpersönlicher Anspruch, der mit dem Tod des Erblassers untergeht, liegt demnach nicht vor.
Trotzdem sollte im Notarvertrag dieser Gesichtspunkt immer geregelt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt