Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 28.07.2022 – II B 37/21 – einen Sachverhalt mit einer sog. Kettenschenkung zu entscheiden.
Der Kläger und Beschwerdegegner ist der Schwiegersohn des Beigeladenen. Mit notariellem Vertrag vom 26.05.2017 verschenkte der Beigeladene ein Grundstück. Er übertrug das Grundstück auf seine Tochter – die Ehefrau des Klägers -, diese in demselben Vertrag den hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger, sodass im Ergebnis der Kläger sowie seine Ehefrau Miteigentümer zu je ½ des Anwesens wurden.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es habe sich hinsichtlich um eine Schenkung des Beigeladenen an den Kläger gehandelt, und berechnete die Schenkungsteuer hinsichtlich der Steuerklasse und des Freibetrags diesem Verwandtschaftsverhältnis entsprechend.
Es war jetzt strittig, ob das Verwandtschaftsverhältnis des Beigeladenen zu seinem Schwiegersohn in Bezug auf die Schenkung des ½-Miteigentumsanteils anzuwenden ist oder das Verhältnis zwischen der Tochter des Beigeladenen und deren Ehemannes mit einem Freibetrag von 500.000,00 €.
Der Bundesfinanzhof erläutert zunächst, dass die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist, da sie bereits entschieden worden ist.
Entscheidend ist, ob die weitergehende Person eine eigene Entscheidungsfreiheit bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstandes hatte. Es ist dabei nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbaren gestreckten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden.
Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Es reicht nicht aus, dass der Zuwendende weiß, oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand weiterschenkt. Entscheidend ist das Fehlen einer Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten (BFH, NJW 2014, 174).
Werden Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde zusammenfasst, erlangt der zuerst Bedachte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit, es sei denn, aus dem Vertrag oder den Umständen ergäbe sich eindeutig etwas anderes.
Ausgehend von den hier vorliegenden Grundsätzen und dem Vertragsinhalt hat der Bundesfinanzhof dann zu Gunsten des Klägers entschieden.
In den Schenkungsvertrag sollte immer aufgenommen werden, dass die Weiterschenkung „nach freiem Willen und ohne Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit“ vom zunächst Bedachten auf den Zweitbeschenkten erfolgt. Dies gilt auch, wenn die beiden Schenkungen in zwei Urkunden oder in zeitlichem Abstand nacheinander erfolgen. Es muss immer bedacht werden, dass das Schenkungssteuerfinanzamt nach den gesetzlichen Vorgaben beide Schenkungsurkunden zur Kenntnis und Prüfung erhält.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in diesem Bereich richtigerweise sehr bürgerfreundlich. Es ist bei der Vertragsgestaltung jedoch darauf zu achten, dass die Dispositionsfreiheit des zuerst Beschenkten bei der Weitergabe des Geschenks an den Zweitbeschenkten im Notarvertrag niedergeschrieben wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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