Das OLG Frankfurt a. M. hatte mit Urteil vom 08.12.2021 – 12 U 110/21 – folgenden Fall zu entscheiden:
Im Rahmen einer Pflichtteilsrechtgeltendmachung forderte der Beklagte ein notarielles Nachlassverzeichnis. In diesem Verzeichnis wurde ein zum Nachlass gehörendes Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 271.700,00 € aufgeführt und dazu auf ein ortsgerichtliches Gutachten Bezug genommen. Im Rahmen eines Klageverfahrens begehrte der Kläger ein Verkehrswertgutachten durch einen unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen, um dessen sog. Nachlasswert zu bestimmen.
Das OLG Frankfurt a. M. wies den Anspruch auf Wertermittlung durch die Vorlage der ortsgerichtlichen Schätzung des Verkehrswertes als erfüllt ab.
Begründet wurde dies damit, dass das Ortsgericht in Hessen nach § 2 Ortsgerichtsgesetz eine berufene Stellung für Grundstücksschätzungen ist, da ihm das Schätzwesen obliegt. Das Ortsgericht ist auch eine Hilfsbehörde der Justiz. Die Mitglieder des Ortsgerichts verfügen über besondere Sachkunde, denn sie haben besondere Kenntnisse, soweit es sich um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handelt. Die Sachkunde des Ortsgerichts wird auch dadurch gewährleistet, dass es mit 3 Mitgliedern besetzt ist. Diese sind auch unabhängig.
Das OLG Frankfurt a. M. teilt weiter mit, dass nach § 2314 BGB für den Kläger kein Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen besteht. Die Qualifikation des Sachverständigen ist im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt.
Bei der methodischen Bewertung der Wertermittlung des Ortsgerichts durch die Sachwertmethode ist dies eine der gängigen Methoden der Verkehrswertermittlung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung in der vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung und ist bei der Wertermittlung von Einfamilienhäusern allgemein anerkannt und wird angewendet. Somit konnte auch das Gutachten dahingehend in Bezug auf die Methodik nicht angegriffen werden.
Die Ausurteilung für das Ortsgericht in Hessen kann für die Gutachterausschüsse in den anderen Bundesländern übernommen werden. Das OLG Frankfurt a. M. stellt zu Recht fest, dass der Gesetzeswortlaut des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB keinen Anspruch auf einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt.
Aufgrund der Sachkunde und Kenntnis der örtlichen Lage durch das Ortsgericht bzw. den Gutachterausschuss in den anderen Bundesländern ist sichergestellt, dass die Gutachten die Wirklichkeit abbilden.
Es ist somit in diesem Bereich Rechtssicherheit für die Bewertung in ganz Deutschland gegeben.