Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss vom 27.07.2021 – 12 U 1681/20 – unter Bezug auf die Vorinstanz LG Koblenz, Urteil vom 11.11.2020 – 3 O 619/19 – mitgeteilt, dass eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 I BGB nicht möglich ist, wenn der Anfechtende formfrei einen Pflichtteilsverzicht als Erlassvertrag nach dem Tod des Erblassers erklärt hatte unter der Annahme, dass dieser Erlassvertrag nicht rechtsverbindlich sei unter Zugrundelegung, dass der Pflichtteilsverpflichtete sich für rechtsverbindlich hielt und dieser eine andere streitige Zahlung an den Verzichtenden dann leisten würde.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies weiter darauf hin, dass weder ein krasses Missverhältnis zwischen dem potentiellen Pflichtteilsanspruch und einem im Gegenzug für den Verzicht angebotenen Betrag noch eine finanzielle Notlage des Pflichtteilsberechtigten eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts begründen würden.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers durch eine Unterschrift unter einen Vertrag auf seinen entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Er selbst war dabei davon ausgegangen, dass dieser Pflichtteilsverzicht keinerlei Rechtswirkungen hätte. Er hat dabei missachtet, dass ein sogenannter Erlassvertrag vorliegt, der nach dem Tod des Erblassers als Pflichtteilsberechtigter formlos erklärt werden kann. Der Pflichtteilsberechtigte hätte demnach auch mündlich auf den jetzt durch den Tod entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten können.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies auch mit der Vorinstanz darauf hin, dass eine Sittenwidrigkeit im Bezug auf den Erlassvertrag und den Pflichtteilsverzicht nicht vorliegt. Dies wäre auch nicht bei einer finanziellen Notlage des Pflichtteilsberechtigten gegeben gewesen. Im Gegenteil, das Oberlandesgericht Koblenz wies darauf hin, dass bei einer finanziellen Notlage gerade der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erlassvertrag den Pflichtteil hätte geltend machen können.
Es ist vielfach unbekannt, dass nach dem Tod eines Erblassers ein Pflichtteilsberechtigter formlos, demnach ohne Notarvertrag, seinen Pflichtteilsanspruch mündlich oder schriftlich verzichten kann. Nur zu Lebzeiten des kommenden Erblassers ist ein Pflichtteilsverzicht zwingend vor einem Notar zu vereinbaren.
Das Oberlandesgericht Koblenz und die Vorinstanz haben richtigerweise die Annahme eines sogenannten Erlassvertrages durch den Pflichtteilsverzicht ausgeurteilt. Es kann jeder Pflichtteilsberechtigte nur dringend darauf hingewiesen werden, nach dem Tod des Erblassers nicht vorschnell auf seinen dann entstandenen Pflichtteil zu verzichten. Auf der anderen Seite sollte ein Erbe nach dem Tod des Erblassers den erklärten Pflichtteilsverzicht schriftlich dokumentieren, damit er später diesen auch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten noch nachweisen kann, falls dieser einen Pflichtteilsverzicht durch den Erlassvertrag negiert.