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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
30.08.2021

Europäisches Nachlasszeugnis und der Beginn der Dauer der Gültigkeit

Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, hatte mit Urteil vom 01.07.2021 – C-301/20 (UE HC/Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG) zwei Fragen im Bezug auf die Gültigkeit eines europäischen Nachlasszeugnisses zu klären.

Hintergrund des Falles war, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis, kurz ENZ, mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen war, obwohl nach der europäischen Erbrechtsverordnung der Tag der Ausstellung hätte vermerkt werden müssen und damit auch eindeutig feststellbar gewesen wäre, dass das europäische Nachlasszeugnis nach 6 Monaten seine Gültigkeit verliert.

Erstmalige Vorlage des Europäischen Nachlasszeugnisses lässt Gültigkeitsfrist beim Fehlen des Ausstellungsdatums beginnen

Der EuGH hat die Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass beim Fehlen eines Ausstellungsdatums die sechs-Monatsfrist der Gültigkeit des europäischen Nachlasszeugnisses mit der erstmaligen Vorlage des europäischen Nachlasszeugnisses beginnt. Es wird damit begründet, dass das ENZ mit dem Ausstellungsdatum Gültigkeit hat und das ENZ ihre Wirkungen im Sinne von Artikel 69 Europäische Erbrechtsverordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.

Wirkung und Entfaltung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Die zweite Rechtsfrage die zu entscheiden war, ob das europäische Nachlasszeugnis gegenüber allen dort namentlich genannten Personen Wirkungen entfaltet, auch wenn die genannten namentlichen Personen nicht allesamt seine Ausstellung beantragt haben.

Auch hier urteilte der EuGH aus, dass nach keiner Bestimmung in der EU-Erbrechtsverordnung muss die Person, die eine beglaubigte Abschrift des europäischen Nachlasszeugnisses verwendet, um dessen Wirkung in Anspruch zu nehmen können, auch Antragsteller im Bezug auf dieses Zeugnis sein.

Verwender muss nicht Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt haben

Dies würde unnötige Kosten entstehen lassen, wenn jede interessierte Person verpflichtet wäre, ein europäisches Nachlasszeugnis und eine beglaubigte Abschrift für einen bestimmten Nachlass zu beantragen, obwohl für den Nachlass bereits Zeugnisse und Abschriften ausgestellt worden sind. Eine solche Verpflichtung liefe dem mit der europäischen Erbrechtsverordnung verfolgten Ziel zuwider, nämlich eine Erbangelegenheit mit grenzüberschreitendem Bezug zügelt, unkompliziert und effizient abzuwickeln.

Eigene Anmerkungen RA und Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Der europäische Gerichtshofurteil praxisnah über zwei spannende Fragen im Bezug auf das europäische Nachlasszeugnis. Richtigerweise wird jeweils unter Bezugnahme auf eine zügige Abwicklung zu Gunsten der EU-Bürger entschieden.






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