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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
06.05.2021

Urlaub mit der Lebensgefährtin und Schenkungsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 16.09.2020, Az.: II R 24/18, folgende alltägliche Fallgestaltung zu entscheiden:

Ein Mann buchte im Jahr 2015 für sich und seine nichteheliche Lebensgefährtin mit zwei Rechnungen eine Kreuzfahrt der höchsten Kategorie für insgesamt über € 500.000,00. In diesem Betrag waren die Kosten für die Anreise beider Personen enthalten. Es beinhaltete auch eine Luxuskabine für den Platz bis zu 4 Personen, wobei die tatsächliche Personenzahl der Benutzung unerheblich war. Während der Reise entstanden weitere Kosten i.H.v. insgesamt € 45.000,00 für beide Personen für Ausflüge, Restaurantbesuche, Inanspruchnahme von Spa-, Fitness- und Friseurdienstleistungen an Board. Diese zusätzlichen Leistungen wurden gesondert gebucht und über das „Boardkonto“ haargenau abgerechnet.

Lebensgefährte zahlte alle Kosten einer großen Kreuzfahrt

Sämtliche Kosten der Reise bezahlte der Kläger. Seine Lebensgefährtin hätte keine Mittel hierfür gehabt.

Im Jahr 2016 gab der Kläger dann eine Schenkungssteuererklärung ab, in welcher eine Zuwendung bzw. Schenkung an die Lebensgefährtin i.H.v. rund € 25.000,00 erklärte für anteilige Kosten für Anreise, Flug, Ausflüge und Verpflegung.

Schenkungsteuerbescheid wurde erlassen

Das zuständige Finanzamt Hamburg erlies dann im Juni 2016 einen Schenkungsteuerbescheid über eine freigiebige Zuwendung von rund € 100.000,00. Grundlage war ein steuerpflichtiger Erwerb der Lebensgefährtin von € 300.000,00 aufgrund der halben Gesamtreisekosten. Diese wurde u.a. im Bescheid als „sonstige Forderung“ neben der freigiebigen Zuwendung zum 10.02.2015 erklärt.

Der Kläger legte dann Einspruch ein, wobei das Finanzamt die Schenkungsteuer etwas herabsetzte. Es wurde bei der Einspruchsentscheidung seitens des Finanzamtes zwischen „Buchung der Reise“ mit € 500.000,00, „Flug D-E“ (€ 900,00) und „Ausflüge und Verpflegung“ (€ 45.000,00).

Der Kläger ging dann zum zuständigen Finanzgericht und dieses gab seiner Klage statt. Begründet wurde dies damit, dass die Lebensgefährtin keine eigenen Aufwendungen erspart hätte und die Mitnahme auf die Kreuzfahrt erfüllt weder als Verschaffung eines eigenen Anspruchs gegenüber dem Reiseveranstalter auch im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung den Tatbestand einer freigiebigen Zuwendung gem. § 7 I ErbStG.

Das Finanzamt beantragt jetzt beim Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Schenkungen innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaft lagen vor

Der Bundesfinanzhof weist die Revision des Finanzamtes zurück. Die Begründung basiert darauf, dass zwar Schenkungen vorliegen, der Steuerbescheid jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Es müsste eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt vorliegen, was nicht getätigt worden ist. Ein Verzicht darauf liegt nicht vor und es muss differenziert werden. Dies insbesondere hinsichtlich jeden einzelnen Anspruchsgrundes.

Bescheid hatte Bestimmtheitsanforderungen nicht eingehalten

Folge hiervon ist die Nichtigkeit des gesamten Bescheides, der nicht lediglich rechtswidrig ist. Es werden demnach die Bestimmtheitsanfordernisse des § 119 I AO nicht eingehalten.

Der Bundesfinanzhof weist jetzt auch darauf hin, dass keine einheitliche Zuwendung vorliegt, sondern einzelne und voneinander zu entscheidende selbständige Leistungen mit jeweils unterschiedlichen Steuern entstehen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Boardkontos. Hier wird darauf hingewiesen, dass es an gesonderten Steuerfestsetzung für jeden einzelnen in Betracht kommende Zuwendung fehlt.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Der Bundesfinanzhof weist den vorliegenden Steuerbescheid auf Grund formeller Fehler inhaltlich zurück. Jedoch ist aus dem Inhalt des Urteils zu ersehen, dass wenn jeder einzelne Sachverhalt steuerrechtlich richtig im Steuerbescheid vom zuständigen Finanzamt angegeben wird, dass dann die Beschenkte nichteheliche Lebensgefährtin eine erhebliche Schenkungsteuer zu bezahlen hat.

Schenkungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden ab jetzt vom Finanzamt genauer betrachtet werden

Von daher darf sich der Rechtsverkehr von der Überschrift des Urteils nicht in die Irre leiten lassen. Bei hochpreisigen Kreuzfahrten bzw. anderen Reisetätigkeiten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, ist jetzt zu beachten, dass der Schenkungssteuerfreibetrag alle 10 Jahre diesbezüglich nur insgesamt € 20.000,00 ist. Bei Ehegatten liegt der Schenkungsteuerfreibetrag bekanntlich bei € 500.000,- für alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren. Somit ist bei jeder Schenkung immer das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu beachten.






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