Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Beschluss vom 10.11.2025 – 10 W 64/25 – folgende Fallgestaltung zu entscheiden.
Nach dem Tod eines Ehegatten erteilte der lebende Ehegatte zwei Privatpersonen jeweils eine notarielle Vorsorgevollmacht, die beinhaltete für den Vollmachtgeber, Erbschaften anzunehmen oder auszuschlagen und mögliche Erbscheinsanträge zu stellen.
Eine der Privatpersonen stellte dann namens und in Vollmacht des überlebenden Ehegatten den Erbscheinsantrag im Erbscheinsverfahren mit dem Inhalt, dass der überlebende Ehegatte notarieller Alleinerbe geworden ist. Die Privatperson versicherte die Vollständigkeit und die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt.
Das zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht gab den Hinweis, dass eine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Vorsorgebevollmächtigten nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Erben abgegeben werden könne. Anschließend wies es mit Beschluss vom 11.09.2025 den Erbscheinsantrag mangels Vorliegen einer hinreichenden eidesstattlichen Versicherung zurück.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Alleinerben. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Privatperson die eidesstattliche Versicherung als eigene Erklärung abgeben könne, da die ihr erteilte Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt sei. Die Beschränkung der Vorsorgevollmacht auf den geschäftsunfähig Vertretenen, hier den alleinerbenden Beschwerdeführer, sei nicht gerechtfertigt.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Nach § 2352 Abs.3 S.3 FamFG hat der Antragsteller eines Erbscheinsantrags vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was die Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt grundsätzlich ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar. Gesetzliche Vertreter wie Eltern, Betreuer und Ähnliche können Erbscheinsanträge für die von ihnen vertretene Person erstellen und ein auf ihre eigene Kenntnis abstellende eidesstattliche Versicherung abgeben.
Im vorliegenden Fall hat das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung richtigerweise zurückgewiesen, da weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt wurde, dass der Alleinerbe zur Erstellung eines Erbscheinsantrages und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht in der Lage war. Eine Bevollmächtigung ohne Eintritt des Vorsorgefalls ist nicht ausreichend. Der Bevollmächtigte hat immer die Behauptung der Erklärungsunfähigkeit der bevollmächtigten Person zum notariellen Protokoll kombiniert mit einem Beweis durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Erklärungsunfähigkeit vorzulegen. Mit diesen Voraussetzungen kann ein Rechtspfleger dann die Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens dahingehend erstellen, dass der Bevollmächtigte die eidesstattliche Versicherung abgeben darf.
Im vorliegenden Fall bestand auch keinerlei Veranlassung, von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Alleinerben gem. § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG abzusehen.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt deutlich dar, dass ein Vorsorgebevollmächtigter eine ärztliche Bescheinigung über die Erklärungsunfähigkeit des Vollmachtgebers in Bezug auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einen Erbscheinsantrag für den Vorsorgevollmachtgeber durch den Bevollmächtigten nachweisen muss. Da dies hier nicht geschehen ist, ist der Antrag richtigerweise zurückgewiesen worden.
Somit liegt in dieser Rechtsfrage mittlerweile eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung vor und damit Rechtsicherheit.
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