Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.11.2025 – 3 U 2/25 die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dass im Testament vom ….. 2019 zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen und ihm einen angemessenen Anteil aus dem Nachlass des Erblassers zu zahlen.
Im Testament hatte der Erblasser die Beklagte, seine Ehefrau, zur Alleinerbin eingesetzt und daneben bestimmt „ich bitte meine Ehefrau einen angemessenen Anteil meinem Sohn aus meinem Nachlass zu zahlen“.
Der Kläger war der Auffassung, dass ihm am Nachlass einen den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch übersteigenden Betrag bis zur Höhe des gesetzlichen Erbanteils zustehen soll.
Die Kläger machte dies im Rahmen einer erbrechtlichen Stufenklage mit vier Klageanträgen geltend.
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte fest, dass in der vorliegenden testamentarischen Regelung, wonach die Beklagte dem Kläger „einen angemessenen Anteil“ zahlen solle es sich um kein rechtliches Vermächtnis i.S.d. § 1939 BGB handelt, sondern um eine lediglich formfreie, juristische nicht bindende Bitte.
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilt richtig aus, dass die vorliegende Formulierung „angemessener Anteil aus meinem Nachlass“ im Rahmen eines Vermächtnisses zu unbestimmt ist. Der vermächtnisweise zugewendete Betrag muss der Höhe nach eindeutig bestimmbar sein. Dies ist durch die gewählte Formulierung nicht gegeben.
Es kann nur wieder darauf hingewiesen werden, dass eine Testamentserstellung nur mit einem juristischen Begleiter rechtsicher und mit der Berücksichtigung aller Eventualitäten erstellt werden kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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