nach oben
Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
14.04.2025

Lauf der Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksübertragungen unter Vereinbarung einer Leibrente

Das Landgericht Weiden hat mit Teilurteil vom 21.06.2024 – 11 U 108/23 – mit Teilurteil darüber zu entscheiden, ob die Überlassung eines Grundstücks durch die Erblasserin an ihre Alleinerbin im Jahre 1995 als gemischte Schenkung zu werten ist und ob dadurch die Frist des § 2325 Abs.3 BGB begonnen hat.

Ausweislich der Urteilsfeststellungen übertrug die Erblasserin an eines ihrer beiden Kinder im Jahre 1995 per Notarvertrag mehrere Grundstücke. An einem Grundstück hatte die Erblasserin Mieteinnahme von DM 1.900,00 pro Monat. Im Notarvertrag wurde jetzt bei der Übertragung dieser Immobilie vereinbart, dass die Übernehmerin einen Betrag von monatlich DM 1.500,00 auf die Lebenszeit der Erblasserin als sogenannte Leibrente zu bezahlen hat.

Es war jetzt zwischen den Beteiligten strittig, ob diese Leibrente den Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB beim Pflichtteilsergänzungsanpruch beginnen lässt.

Genußverzichtsrechtsprechung und Leibrente

Das Landgericht Weiden urteilt in seinem Teilurteil aus, dass ein Fristbeginn nicht stattfindet. Dies wird damit begründet, dass es gem. der sogenannten Genussverzichtsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom BGH aus 1994 ein Genussverzicht durch die Übertragung im vorliegenden Fall gegen Leibrente nicht vorliegt. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine Parallele zu Nießbrauch anzunehmen ist und deshalb nicht von einer wirtschaftlichen Ausgliederung der Grundstücke aus dem Vermögen der Erblasserin auszugehen ist.

Fristbeginn für Abschmelzung war nicht gegeben

Die Leibrente ist im vorliegenden Fall eine echte Gegenleistung der Beklagten als Übernehmerin, welche auch unabhängig von den Erträgen des Objektes war. Im vorliegenden Fall ist auch auf die konkrete Situation abzustellen, dass, wie auch im notariellen Überlassungsvertrag niedergelegt, das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt für einen Mietzins von DM 1.900,00 vermietet war und sich die Leibrente explizit nach der im Überlassungsvertrag aufgenommene Regelung der Höhe nach an diesem damaligen Mietzins orientierte.

Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs lag demnach für die Erblasserin nach Überlassung der Grundstücke keine Änderung vor, da sie weiterhin einen Betrag als Leibrente für die Überlassung der beiden Grundstücke erhielt, der grundsätzlich an ihren vorherigen Mieteinnahmen, abzüglich der von ihr zu tragenden Kosten, entsprochen hat.

Anmerkung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das Landgericht Weiden urteilt richtigerweise aus, dass bei einer Leibrentenverpflichtung i.H. des bisher erzielten Mietzinses keine wirtschaftliche Aufgabe der Nutzung vorliegt. Nach der Genussverzichtsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den Genuss demnach nicht verzichtet worden.

Es bleibt jetzt abzuwarten, in wie weit die Rechtsprechung bei einer Leibrente sich entwickelt, wenn die Leibrentenzahlungen unter dem Mietzinssatz sind. Im vorliegenden Fall muss auch noch beachtet werden, dass die Leibrente bzw. der Mietzins sich auf das gesamt übergebene Grundstück erstreckt hat.






← zurück

Vereinbaren Sie hier Ihren Beratungstermin

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.

*
*
*
*

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Anfrage verarbeitet werden.


Kontakt
Ausgezeichnet durch:

Focus 2024Focus 2023Focus 2022WiWo 2024

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. Stiftung Childaid Network OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
In Kooperation mit:

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Mediation im Erbrecht