Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23 – die folgende Fallgestaltung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung zu entscheiden:
Die Erblasserin hatte in einem Einzeltestament die W. GmbH als Alleinerbin benannt und die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin berufen. Die Erblasserin befreite die Testamentsvollstreckerin „soweit zulässig von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“ und ordnete zusätzlich an, dass die Testamentsvollstreckerin in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt ist.
Die Beteiligte nahm das Amt der Testamentsvollstreckerin an und beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit dem Inhalt, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
Das zunächst zuständige Amtsgericht wies diesen Antrag zurück. Auf die Beschwerde hin hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass unter Aufgabe der bisherigen Rechtsansicht des OLG Hamm die Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in ein Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden kann.
Nach dem Oberlandesgericht Hamm gilt jetzt insbesondere als zutreffend, dass eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rechtsverkehr von Bedeutung sein kann. Auch bei In-sich-Geschäften ist es mit Außenwirkung von Bedeutung, weil es dem Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister dient.
Zudem erfassen – so das Oberlandesgericht Hamm – die Beschränkungen des § 181 BGB keinesfalls nur den Fall des In-sich-Geschäfts, sondern auch den der Doppelvertretung. In diesem Fall existiert ein schützenswerter Dritter in Person des Weiteren Vertretenen.
Ferner kann Befreiung von § 181 BGB in Fällen der Vollmachtserteilung durch einen Testamentsvollstrecker Bedeutung erlangen, insbesondere wenn dieser ebenso von § 181 BGB befreit werden soll.
Das Oberlandesgericht Hamm korrigiert seine Rechtsprechung aus 2004 richtigerweise dahingehend, dass § 181 BGB in seiner zweiten Alternative sehr wohl eine drittschützende Funktion hat, nämlich den Schutz vor einer in der Regel unzulässigen Doppelvertretung. Deshalb muss im Testamentsvollstreckerzeugnis angegeben werden, ob der Amtsinhaber von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist oder nicht.
Es ist zu hoffen, dass sich zukünftig das Oberlandesgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin ebenso dieser neuen Rechtsansicht des Oberlandesgericht Hamm anschließen. Die übrigen Oberlandesgerichte haben bereits diese Rechtsauffassung vertreten. Es kann meines Erachtens nicht sein, dass in diesem speziellen Fall die Oberlandesgerichte deutschlandweit andere Entscheidungen treffen.
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