Das Oberlandesgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 22.08.2023 – 2 U 5/19 - die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Die Erblasserin hatte in ihrem Einzeltestament Miterben eingesetzt und einen Testamentsvollstrecker ernannt. Der Ehemann war 4 Jahre vorher verstorben und hatte ebenso Miterben, wie die letztversterbende Ehefrau, hinterlassen.
Der Beklagte als Testamentsvollstrecker stellte jetzt einen Auseinandersetzungsplan auf. Der Kläger ging hiergegen vor und meinte, der Teilungsplan sei unwirksam, weil der Beklagte unzulässigerweise auch eine Auseinandersetzung des Nachlasses des vorverstorbenen Vaters vornehme. Es bestünden auch die Forderungen des Auseinandersetzungsplanes nicht und die Testamentsvollstreckervergütung sei unangemessen hoch.
Klageantrag war die Feststellung, dass der vom Beklagten aufgestellte und für verbindlich erklärte Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlasses der Mutter unwirksam ist.
Der Beklagte selbst beantragte, die Klage abzuweisen und widerklagend -im Falle seines Unterliegens- den Kläger zu verurteilen, an ihn als Testamentsvollstrecker einen Betrag zu bezahlen. Der Beklagte trug vor, dass eine Gestaltungsklage und nicht eine Feststellungsklage hätte erhoben werden müssen und diese sich zudem gegen alle Miterben hätte richten müssen. Der Auseinandersetzungsplan sei nach billigem Ermessen aufgestellt worden.
Nachdem das Landgericht Hamburg der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen hat, da der Auseinandersetzungsplan unwirksam sei, weil er beide Nachlässe unzulässigerweise miteinander vermische, die gegen den Kläger gestellten Forderungen nicht bestehen würden und die Vergütung des Testamentsvollstreckers übersetzt sei, legte der Beklagte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Beklagten zurück.
Die Klage des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplanes ist zulässig. Es lag keine Anordnung des Erblassers in Bezug auf den Testamentsvollstrecker dahingehend vor, dass diesem eine Auseinandersetzung nach billigem Ermessen gem. § 2048 S. 2 BGB gestattet sein soll, sodass eine Gestaltungsklage nicht rechtshängig gemacht werden musste. Die Feststellungsklage war auch nicht gegen die weiteren Miterben zu richten, weil diese keine sog. notwendigen Streitgenossen gem. § 62 ZPO sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 905).
Die Feststellungsklage war auch laut Oberlandesgericht Hamburg begründet, weil der Auseinandersetzungsplan in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und damit unwirksam war.
Erster Grund für die Unwirksamkeit war, dass der Auseinandersetzungsplan auch Vermögenspositionen umfasste, die dem Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes zuzurechnen sind. Die dort entstandene Erbengemeinschaft war noch nicht auseinandergesetzt. Der Beklagte als Testamentsvollstrecker nach der zweitversterbenden Ehefrau konnte eine dortige Auseinandersetzung nicht herbeiführen, da er dem auseinandersetzungswilligen Miterben lediglich einen Anspruch gegen die übrigen Miterben auf Zustimmung zu einem konkreten Auseinandersetzungsvertrag gibt. Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag ist bisher nicht geschlossen worden und der Kläger wurde auch nicht rechtskräftig verurteilt, einem solchen Plan zuzustimmen.
Solange die Erbengemeinschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann noch ungeteilt ist, kann sie im Rahmen der Auseinandersetzung einer weiteren Erbengemeinschaft allenfalls durch quotale Zuweisung an die Miterben des weiteren Erbfalls berücksichtigt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Der Teilungsplan weist den einzelnen Miterben keine quotalen Anteile an der ersten Erbengemeinschaft zu, sondern vereinigt das Vermögen beider Erbfälle auf der Aktivseite und setzt diesem Gesamtvermögen Ansprüche der Erben „auf Herausgabe aus Erbschaftsbesitz“ entgegen. Letzteres ist unzulässig, da der Anspruch auf Herausgabe des Erbschaftsbesitzes gem. § 2018 BGB nur die Herausgabe der Erbschaft an alle Miterben zur gesamten Hand ermöglicht. Der Anspruch kann daher gerade nicht auf die einzelnen Miterben aufgeteilt werden.
Der Beklagte nimmt auch zu Unrecht eine Gesamtsaldierung beider Nachlässe vor.
Des Weiteren ist die Testamentsvollstreckervergütung mit 160.000,00 € deutlich übersetzt, so das Oberlandesgericht Hamburg. Bei einem Aktivnachlass von 1,2 Mio. € wäre nach der Neuen Rheinischen Tabelle ein Betrag von 2,5 % hier angemessen. Selbst wenn man von einer besonders schweren Testamentsvollstreckung hier ausgehen wollte, käme allenfalls eine Verdoppelung dieses Prozentsatzes auf 5 % und damit ein Betrag von 60.000,00 € in Betracht. Auch dieser Betrag dürfte übersetzt sein.
Der Teilungsplan ist auch deswegen unwirksam, weil er ebenfalls Forderungen gegen den Kläger in das Nachlassvermögen einstellt, die nicht bestehen. Im Urteil könnte jedoch im Namen der Widerklage ein Teilbetrag seitens des Beklagten gegen den auf Geltendmachung aller in den Nachlass fallenden Forderungen – auch wenn sie sich gegen die Erben richten – durchgesetzt werden. Allerdings ist der Beklagte hier in der Beweislast.
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilt richtig aus, dass ein aufgestellter Teilungsplan im Wege einer Feststellungsklage auf dessen Unwirksamkeit überprüft werden kann. Auch ist richtigerweise der Feststellungsantrag nicht an alle Miterben zu richten. Es wird im Urteil auch wieder einmal die Übersetztheit von Testamentsvollstreckergebühren angeprangert.
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