Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.02.2023 – 8 U 41/22 – als Berufungsinstanz einen Fall der Vererbung von KG-Anteilen an einer in Deutschland sich befindlichen KG, Kommanditgesellschaft, bei einem in Österreich verstorbenen Erblasser zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet richtigerweise, dass die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft, hier einer Kommanditgesellschaft, im Bereich Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. h EuErbVO, der Europäischen Erbrechtsverordnung, geregelt ist. Somit ist die EuErbVO nicht anzuwenden. Die internationale Zuständigkeit für derartige Rechtsstreite ergibt sich dann auch nicht aus Art. 4 EuErbVO.
Der Erblasser selbst hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und vererbte einen Kommanditanteil. Nach dem Grundsatz „Gesellschaftsrecht vor Erbrecht“ und der Nichtanwendbarkeit der EuErbVO war somit strittig, ob der Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht Aussagen über die Rechtsnachfolge an einem Kommanditanteil an einer deutschen Kommanditgesellschaft verbindlich treffen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht verneint. Es wurde auch nicht der Anwendungsbereich des Vertrages zwischen der BRD und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 06.06.1959 eröffnet.
Folge hiervon war, dass der Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht unbehelflich war und somit das deutsche Privatrecht maßgeblich. Im Rahmen der Sondererbfolge des Personengesellschaftsrechts spaltet sich die Beteiligung, soweit vererblich, bei mehreren nachfolgeberechtigten Erben ohne weiteres auf entsprechend viele Anteile.
Da das österreichische Recht nur das Dammnationslegat kennt, ist die Oberle-Rechtsprechung des EuGH nicht einschlägig, da die EuErbVO nicht anzuwenden ist. Somit konnte auch die Einantwortung nach österreichischem Erbrecht den Gesellschaftsanteil für die KG mit Sitz in Deutschland nicht erfassen.
Es ist wiederum ein Fall, der offensichtlich werden lässt, dass eine vorausschauende Nachlassplanung im internationalen Erbrecht, insbesondere auch bei Gesellschaftsanteilen, unerlässlich ist. Dabei sind das Gesellschaftsrecht und das Erbrecht zu beachten und in einen Einklang zu bringen.
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