Der Bundesgerichthof hat mit Beschluss vom 08.09.2021 – Az. IV ZB 17/20 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Die Beteiligten im Verfahren waren die Söhne der Erblasserin. Ein weiterer Sohn ist 2013 vorverstorben.
Mit notariellem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.10.1982 hatte die Erblasserin und der Ehemann, der 1984 vorverstorben ist, sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Beteiligten als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden. Nach dem Tod des verstorbenen Ehemannes errichtete die Erblasserin 2015 ein weiteres notarielles Testament. Danach soll es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Beteiligten gem. dem Testament von 1982 verbleiben, wobei detailliertere Regelungen zur Erbauseinandersetzung erfolgten. Die Erblasserin verstarb 2018.
Der Beteiligte Ziffer 1 stützte sich auf das Testament von 1982 und beantragte einen Erbschein mit Miterbenstellung zu je ½ von ihm und seinem Bruder. Er behauptete, die Erblasserin sei im Jahr 2015 nicht mehr testierfähig gewesen.
Das Nachlassgericht erließ dann einen Beschluss in welchem die Erteilung des Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten als Miterben zu je ½ erforderlichen Tatsachen festgestellt wurden, jedoch war darin nicht enthalten, auf Grund welchem Testament die Erbfolge beruht.
Der anschließenden Beschwerde wurde nur dahingehend seitens des Nachlassgerichts abgeholfen, dass der Beschluss dahingehend ergänzt wurde, dass im Erbschein der Eintritt der Erbfolge „auf Grund testamentarischer Verfügung“ festgestellt sei. Die weitere Beschwerde zum OLG wurde zurückgewiesen.
Nach dem Bundesgerichtshof ist der Berufungsgrund im Erbschein bei ausdrücklicher Beantragung nicht anzugeben.
Gemäß § 2353 BGB gibt der Wortlaut des genannten Paragraphen dies nicht her. Der Berufungsgrund ist demnach nicht in den Erbschein aufzunehmen. Ausnahme ist, wenn mehrere Berufungsgründe, §§ 1951, 2088 BGB, zur Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts notwendig sind.
Weiter hat der Zweck des Erbscheins einen beschränkten Inhalt durch die Richtigkeitsvermutung nach § 2365 BGB. Selbst wenn der Berufungsgrund im Erbschein angegeben wäre, nimmt er nicht an der Vermutungswirkung des § 2365 ff. BGB teil.
Nach dem BGH macht auch § 35 Abs. 1 S. 1 GBO nicht die Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein erforderlich. Nach dieser Vorschrift wird im Erbschein nur die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen.
Der Bundesgerichtshof urteilt richtig aus, dass ein Berufungsgrund nicht im Erbschein anzugeben ist. Es kann natürlich tatsächlich Fälle geben, in welchen dies vorteilhaft wäre. Jedoch gibt der Gesetzeswortlaut des § 2365 BGB dies nicht her. Dies ist bei den Antragstellungen für den Erbschein zu beachten.
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