nach oben
Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
15.02.2022

Unwirksame Erbeinsetzung bei Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Die Beteiligte stritten sich über die ordnungsgemäße Erstellung eines Ehegattentestaments.

Die beiden Erblasser hatten ein handschriftliches gemeinsames Ehegattentestament erstellt, in welchem sie u.a. im Schlusserbfall angegeben haben: „Erbteil W. an ….. Erbteil P/I für eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien da….. außer ihrem Ehemann keine Erben hat. ….. Namen und Adressen für das Erbteil Italia sind im PC-Ausdruck angegeben und persönlich unterschrieben.“

Maschienengeschriebene Anlage enthält Erben

In einer maschinengeschriebenen Anlage Gemeinschafts-Testament-Namensliste der Erbengemeinschaft sind dann 5 Paare genannt und auch divers zugeordnet. Die maschinengeschriebene Anlage wurde handschriftlich datiert und von beiden Ehegatten, dem Erblasser und seiner Ehefrau unterschrieben.

Es war jetzt nach dem Tod der letztverstorbenen Ehefrau strittig, ob die in dieser maschinengeschriebenen Anlage, die von beiden Ehegatten unterschrieben wurde, genannten Personen erbberechtigt waren.

Zwingende Formvorschriften sind verletzt

Der BGH hat hierzu in klar und deutlicher Wortwahl mitgeteilt, dass die zwingenden gesetzlichen Formvorschriften der §§ 2247 Abs. 1, 2267 S. 1 BGB nicht vorlagen.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Gem. § 2267 S. 1 BGB genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort geschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnet. Es müssen dabei sämtliche Verfügungen des Erblassers wirksam und die Formanforderungen erfüllen. Zulässig ist, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament verwiesen wird.

Testamentsform und Bezugnahme auf Schriftstücke außerhalb des Testaments

Entgegen dem Vortrag der Kläger kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung, grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform unterliegen, Bezug nehmen. Einzig zulässig ist, wenn die Bezugnahme zum Zweck der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung sein soll, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten andeutungsweise erkennbaren Willens handelt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im eigenhändigen Ausgangstestament getroffene letztwillige Verfügung nicht hinreichend bestimmt und damit unvollständig. Aus ihr allein lassen sich die Erben im Schlusserbfall ohne Rückgriff auf die niedergeschriebene Anlage nicht im Einzelnen entnehmen. Die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament auf ein nicht der Testamentsform entsprechenden Schriftstück kann nicht dazu führen, dass die nicht formwirksame Anlagen gleichsam zum Bestandteil der formgültigen letztwilligen Verfügung wird.

Erbeinsetzung und Auslegung

Auch bei Berücksichtigung der Anlage zur Auslegung des Wortlauts des Testaments gem. § 133 BGB kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Eine Erbeinsetzung, die in dem handschriftlichen Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, ist am Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Im vorliegenden Fall ist zwar der Wortlaut des Testaments hinsichtlich des darin verwendeten Begriffs der „5 befreundeten Familien“ Raum für eine Auslegung. Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, das dessen Wortlaut auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Der BGH stellt in großer Deutlichkeit dar, dass eine computergeschriebene Anlage mit der Benennung der Erben die Einsetzung in der letztwilligen Verfügung nicht ersetzt, sondern nur einzig allein als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.

Es kann nur jedem Erblasser und jeder Erblasserin empfohlen werden, einzig in der letztwilligen Verfügung selbst die Erbeinsetzung vorzunehmen. Computergeschriebene Zusätze zum Testament dienen dann nur als Auslegungshilfe, um den Erblasserwillen zu dokumentieren.






← zurück

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf

*
*
*
*

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Anfrage verarbeitet werden.


Kontakt
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022Focus 2023Focus 2022Focus 2021Focus 2020WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. Stiftung Childaid Network OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
In Kooperation mit:

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Mediation im Erbrecht