Der Europäische Gerichtshof (6. Kammer), Urteil vom 09.09.2021 – C-422/20, RK ./. CR hat in einem Vorabentscheidungsersuchen die Rechtsfragen zu prüfen, in wie weit eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 6 a Europäische Erbrechtsverordnung, kurz EuErbVO, für ein anderes europäisches Gericht bzw. Nachlassgericht bindend ist.
Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass nach Art. 39 EUErbVO die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Der Art. 41 EUErbVO stellt klar, dass solche Entscheidungen keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfen.
Auch werden die Grundsätze „gegenseitigen Vertrauens“ angeführt. Ein Missbrauch kennt die Europäische Erbrechtsverordnung nicht.
Hintergrund der Vorabentscheidung war, dass ein spanisches Gericht in einer Nachlassangelegenheit mit Bezug zu Spanien und Deutschland sich zuvor nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt hatte, sondern lediglich auf eine Entscheidung „verzichtete“, wobei nicht ganz klar war, was auch immer dies zu bedeuten hatte.
Im deutschen Recht steht beispielsweise in § 281 II S. 2 ZPO, dass ein Verweisungsbeschluss nicht anfechtbar ist. Eine Bindungswirkung an diese Verweisung besteht jedoch nicht, wenn für einen Verweisungsbeschluss eine gesetzliche Grundlage fehlt, diese also willkürlich ergangen ist. Gleiches gilt für Beschlüsse, die mangels Begründung nicht erkennen lassen, ob sie überhaupt auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
Der Europäische Gerichtshof hat hier für die Europäische Erbrechtsverordnung anders entschieden. Es werden die Regelungen der Europäische Erbrechtsverordnung im Sinne der Verordnung angewendet.
Der Inhalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war anhand der Regelungen der EU-Erbrechtsverordnungsregeln absehbar. Es ist zu hoffen, dass die Mitgliedstaaten und deren Nachlassgerichte keinerlei willkürliche Entscheidungen im Bezug auch auf Verweisungen innerhalb der Europäischen Union treffen, da laut dem Urteil des Europäische Gerichtshof diese Beschlüsse nicht überprüfbar sind.
Es ist jedem deutschen Erblasser anzuraten, in seinem Testament – sei es Einzeltestament oder (Berliner) Ehegattentestament – eine Rechtswahl für das deutsche Erbrecht anzuordnen. Mit dieser Rechtswahl ergeben sich dann im Erbfall keinerlei Problematiken. Mit der Rechtswahl ist immer das deutsche Nachlassgericht mit den deutschen erbrechtlichen Regelungen zuständig.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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