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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
10.05.2019

Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei fehlender Rechnungslegung seitens des Testamentsvollstreckers

Die Fälligkeit der Testamentsvollstreckergebühr ist vielfach ein Streitpunkt in Rechtstreitigkeiten. Das OLG Köln hat sich mit Beschluss vom 12.12.2018 – 16 U 129/16 – mit folgender Fallgestaltung zu beschäftigen:

Der verheiratete Erblasser hat in einem 2001 errichteten Einzeltestament seine Ehefrau sowie seine drei Kinder zu Miterben eingesetzt. Zugleich bestimmte er den Beklagten zu seinem Testamentsvollstrecker, der die Aufgabe hatte, die weiter angeordneten Vorausvermächtnisse zu verwalten und den danach verbleibenden Nachlass bis zum Ende des 5. auf sein Ableben folgenden Jahres zu verwalten. Der Beklagte nahm anschließend das Testamentsvollstreckeramt an.

Widerklageklage des Testamentsvollstrecker auf Testamentsvollstreckervergütung nach Stunden

Im März 2015 reichte dann die Ehefrau des Erblassers als Klägerin Stufenklage auf Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten ein. Dieser erhob Widerklage mit u.a. Antrag auf Zahlung einer nach Stundenaufwand berechneten Testamentsvollstreckervergütung. Das zuständige Landgericht hat der Klage auf Rechnungslegung der Klägerin stattgegeben und die Widerklage des Beklagten bezüglich Zahlung der Testamentsvollstreckervergütung nach Stundenaufwand abgewiesen. In der Berufungsinstanz verfolgt der Beklagte weiter seine abgewiesene Widerklageforderung.

Das Oberlandesgericht hat die zulässige Berufung mangels Aussicht auf Erfolg als derzeit unbegründet abgewiesen.

Testamentsvollstreckervergütung war noch nicht fällig

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln ist die Testamentsvollstreckervergütung nach § 2221 BGB noch nicht fällig. Soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amtes in einem Beitrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung gem. §§ 2218, 666 BGB erfüllt hat (BGB LM Nr. 1 zu § 2221 BGB; BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posek, 48. Edt., Stand 01.11.2018, § 2221 Rn. 22; MünchKom/Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2221 Rn. 22; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2221 Rn. 13).

Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers ist Voraussetzung für Fälligkeit der Vergütung

Nach dem OLG-Beschluss war das Amt des Testamentsvollstreckers zwar seit Ende 2008 nach Ablauf der 5 Jahre nach dem Erbfall beendet, gleichwohl war keine Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eingetreten, da eine Rechnungslegung im vorgenannten Sinne seitens des Widerklägers gefehlt hat. Ob überhaupt eine Stundenvereinbarung mit dem Erblasser vereinbart wurde bzw. im Testament angeordnet wurde, musste das OLG hier nicht entscheiden.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Eine für die Praxis wichtige Entscheidung des OLG Köln. Es wird nochmals von einem Oberlandesgericht festgestellt, dass die Fälligkeit der Testamentsvollstreckergebühr erst nach der sog. Rechnungslegung eintritt. Erst nach Fälligkeit der Testamentsvollstreckergebühr, kann der Testamentsvollstrecker dann auch seine Gebühren dem Nachlass entnehmen.

Es ist schade, dass das OLG sich nicht mit der Gebührenempfehlung des Deutschen Notarvereins auseinandergesetzt hat, da in den dortigen Empfehlungen die sog. Konstituierungsgebühr nach der Konstituierung des Nachlasses fällig wird. Zumindest diese Gebühr hätte meines Erachtens dem Testamentsvollstrecker zugesprochen werden müssen. Allerdings ist aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich, dass der Testamentsvollstrecker diesen Vortrag bzgl. der Konstituierungsgebühr überhaupt vorgetragen hat. Mangels prozessualen Vortrags kann das OLG dann auch über diese Rechtsfrage nicht entscheiden. Hier hätte meines Erachtens der Testamentsvollstrecker zumindest einen Teil seiner Gebühren bereits geltend machen können.






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