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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
27.04.2019

Bescheinigung über Amtannahme für Testamentsvollstrecker ist kostenfrei

Ob die Amtannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht kostenfrei zu erteilen ist, wurde in der Rechtsprechung bis Anfang Februar 2019 noch nicht entschieden. Mit dieser Rechtsfrage hatte sich das OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2019 – 1 W 19/17 zu beschäftigen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Testamentsvollstrecker erklärt Amtannahme gegenüber dem Nachlassgericht

Die Beschwerdeführerin als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass eines Erblassers wurde mit notariell beurkundeter Verfügung von Todes wegen zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 08.06.2016 gegenüber dem Nachlassgericht, sie nehme das Amt des Testamentsvollstreckers an und beantrage eine schriftliche Bestätigung der Amtannahme. Mit Schreiben vom 24.07.2016 bestätigte das Nachlassgericht die Amtannahme des Amtes der Testamentsvollstreckerin und wies darauf hin, dass die Bescheinigung kein Zeugnis über die Benennung zum Testamentsvollstrecker gem. § 2368 BGB ersetze und die Bescheinigung auch keine Aussage über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung enthalte.

Nachlassgericht erlässt für Bestätigung der Amtannahme Kostenrechnung

Das Nachlassgericht stellte daraufhin den Erben eine erste Kostenrechnung i.H.v. € 15,00 gem. Nr. 12410 KV GNotKG in Rechnung sowie der Beschwerdeführerin eine Kostenrechnung vom selbigen Tage gem. Nr. 12210 KV GNotKG i.H.v. € 435,00.

Die Beschwerdeführerin legte hier gegen mit Schreiben vom 01.09.2016 Erinnerung ein und teilte mit, die reine Bescheinigung der Annahme des Testamentsvollstreckeramts stellt kein Zeugnis dar.

Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abhalf, teilte die zuständige Bezirksrevisorin die Ansicht der Kostenbeamtin. Anschließend wies das zuständige Amtsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 08.12.2016 mit Hinweis auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin zurück.

Amtannahme ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis

Hierauf legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, die laut OLG Braunschweig zulässig und begründet war.

Das OLG Braunschweig teilt dann in seinem Beschluss mit, dass die Bestätigung der Amtannahme des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr ein Testamentsvollstreckerzeugnis zwar zum Teil ersetzen kann, eine solche Amtannahme stellt aber kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2386 BGB dar.

Somit kommt eine kostenrechtliche Gleichbehandlung einer Amtannahmebestätigung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses weder in direkter noch in analoger Anwendung der Kostenvorschriften in Betracht. Insbesondere zur Verneinung der analogen Interessenlage teilt das OLG Braunschweig mit, dass eine sachliche Prüfung bei der Annahmebestätigung seitens des Nachlassgerichts gerade nicht der Fall ist.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Ein für die Praxis der Testamentsvollstreckungen wichtiger Beschluss des OLG Braunschweigs, welchen jeder Testamentsvollstrecker kennen sollte. Somit ist in diesem Bereich meines Erachtens eine eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung vorliegend, die in keinster Weise zu kritisieren ist. Das OLG Braunschweig hat richtiger rechtlich herausgearbeitet, dass die Annahmebestätigung kein Testamentsvollstreckerzeugnis i.S.d. § 2368 BGB und demnach kostenfrei vom zuständigen Nachlassgericht zu erteilen ist.






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