Vielfach stellen Beteiligte einen Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten, um in einem Nachlassverfahren weiterführende Informationen zu erhalten. Voraussetzung für die Einsicht in die Nachlassakte ist ein o. rechtliches Interesse nach § 13 FamFG.
Das Oberlandesgericht München hatte eine Fallgestaltung zu entscheiden mit Beschluss vom 10.09.2018 – 11 W 899/18, in welchem eine Tochter über ihren anwaltlichen Vertreter Einsicht in die Nachlassakte ihrer verstorbenen Mutter beantragt hatte. Das Nachlassgericht teilte dem anwaltlichen Vertreter mit, dass die Erbenermittlung von Amts wegen unterblieben sei, da zum Nachlass kein Grundstück gehöre und ein die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen nicht vorhanden sei. Man berief sich dabei auf Art. 37 I 2 Bayrisches AGGVG.
Für diese Mitteilung setzte das zuständige Amtsgericht Kosten gem. Nr. 1401 KV-JVKostG i.H.v. € 15,00 an. Dagegen wurde Erinnerung eingelegt, wonach das zuständige Amtsgericht mit Beschluss den Kostenansatz aufhob. Der zuständige Bezirksrevisor erhob hiergegen Beschwerde. Nach seiner Ansicht soll nach der Entstehungsgeschichte des JVKostG die Negativauskunft ebenfalls Kosten auslösen. Wenn es kein Nachlassverfahren gebe, könne sich ein entsprechendes Auskunftsbegehren auch nicht auf ein gerichtliches Verfahren beziehen. Mangels Nachlassakten i.S.v. §§ 13, 357 FamFG liege somit eine Justizverwaltungsangelegenheit vor.
Das Landgericht erließ Beschluss dergestalt, dass es die Beschwerde zurückwies. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Danach erhob die Staatskasse die zugelassene weitere Beschwerde und teilte abermals mit, dass das Ersuchen der Antragstellerin um Akteneinsicht auf jeden Fall beim Gericht zur Erteilung der Negativauskunft führen müsse, andernfalls dies eine Umgehung der gesetzlichen Kostenbestimmungen in KV-1401 JVKostG zur Folge hätte.
Die zulässige weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg gem. dem Beschluss des Oberlandesgerichts München. Es wird dabei nicht in der angeführten Rechtsprechung unterschieden zwischen einer Angelegenheit der Justizverwaltung einerseits und einer solchen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits. Das Oberlandesgericht München mag auch nicht der Auffassung folgen, dass das Begehren auf Akteneinsicht irgendwelche Auskunftsersuchen „umgedeutet“ werden müssen. Ein Akteneinsichtsgesuch bleibt, so das Oberlandesgericht München, ein Akteneinsichtsgesuch auch dann, wenn es diesbezüglich Akten – warum auch immer – nicht gibt. Das Gesuch geht insoweit ins Leere bzw. kann nicht erfüllt werden. Das Akteneinsichtsgesuch verlässt demnach nicht den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Eine Entscheidung, die jeder Bürger kennen sollte. Es ist vielfach unbekannt, dass das Nachlassgericht unter gewissen Voraussetzungen ein Nachlassverfahren nicht beginnen muss. Das Oberlandesgericht München schließt sich hier den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Köln an.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2017 jeweils anders entschieden haben. Problematisch ist, dass die angesprochene Frage durch den Bundesgerichtshof wegen § 66 III 3 GKG nicht entschieden werden kann. Es ist somit leider damit zu rechnen, dass in den unterschiedlichen Oberlandesgericht-Bezirken in Deutschland eine unterschiedliche Rechtsprechung sich in diesem Bereich verfestigt.
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