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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
28.04.2018

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienwohnheim

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.11.2017 – II R 14/16 – folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Die Erblasserin hat mit notariell beurkundendem Vertrag vom März 2017 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenstellplätze gekauft. Die diesbezügliche Auflassung wurde im Grundbuch erklärt und eine Auflassungsvormerkung für die Erblasserin im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen die Erblasserin und ihr Ehemann (=Kläger) und die beiden gemeinsamen Töchter in die Wohnung. Der Kaufpreis war zu diesem Zeitpunkt bis auf noch eine zurückbehaltene restliche Kaufpreisrate gezahlt.

Mit privatschriftlichem Testament vom Juli 2009 verfügte die Erblasserin, der Kläger sollte bei ihrem Ableben die Eigentumswohnung alleine erhalten. Für das restliche Vermögen bestimmte sie die gesetzliche Erbfolge. 7 Tage nach Testamentserstellung verstarb die Erblasserin. Sie war zu diesem Zeitpunkt nicht als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Die Zuwendung der Wohnung an den Kläger wurde dann als Vermächtnis angesehen. Der Kläger selbst wurde erst im Februar 2010 als Eigentümer der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Er nutzt diese Wohnung seit dem Einzug ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken.

Familienheim und Erbschaftsteuer

Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung des Klägers war jetzt strittig, ob der Kläger für die Eigentumswohnung und deren Erwerb die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 I Nr. 4 b des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung von 2009 für sich in Anspruch nehmen kann.

Keine Steuerbefreiung für Familienheim ohne Eigentumsübertragung

Das zuständige Finanzamt hat laut Bundesfinanzhof zu Recht die Befreiung nicht gewährt. Begründet wird dies damit, dass der Kläger von der Erblasserin nicht das Eigentum an dem Familienheim, sondern nur eine mit dem Verkehrswert anzusetzenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (=Eigentumsverschaffungsanspruch) erworben hat. Dies gilt nicht als Erwerb eines Familienheims.

Begründet hat dies der BFH mit dem Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich unter dem Erwerb von Miteigentum an einem Familienwohnheim für den überlebenden Ehegatten vorsieht. Zivilrechtlicher Eigentum lag noch nicht vor. Eine Auflassungsvormerkung bzw. ein durch eine Auflassungsvormerkung gesicherter Eigentumsverschaffungsanspruch reicht diesbezüglich nicht. Eine erweiterte Auslegung der Vorschrift kann hier auch nicht in Anspruch genommen werden, da eine Regelungslücke nicht vorliegt.

Es kann auch keine Parallele zur Rechtsprechung des BFH in Fragen des Zeitpunkts zur Ausführung von Grundstücksschenkungen gezogen werden. Danach ist eine Grundstücksschenkung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf. Die Vorverlegung des Ausführungszeitpunkts einer Grundstücksschenkung vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch ist im Hinblick darauf geschehen, dass der Schenker zu diesem Zeitpunkt alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat. Diese Grundsätze sind auf den Erwerb durch Erbanfall nicht übertragbar.

Im Erwerb von Todeswegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und es kann nur zu diesem Zeitpunkt in der Person des Erblassers bestehende Rechtsposition übergehen.

Anmerkung von RA Thomas Maulbetsch:

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine enge Ausführung bzgl. der Steuerfreibetragsbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 Erbschaftsteuergesetz. Es besteht somit in einem weiteren diesbezüglichen Punkt jetzt Rechtsicherheit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.






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