Erbrechtsfälle mit Frankreich bergen teilweise große Problemfelder. Die Franzosen kennen kein gemeinschaftliches Testament bzw. einen Erbvertrag. Die Bestimmung des anzuwenden Rechts bei einem Erbfall mit Frankreich ist durch die seit dem 17.08.2015 geltende sog. Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) jedoch erleichter worden. Verstirbt beispielsweise ein Deutscher, der seit Jahrzehnten in Paris arbeitet und dort lebt, wird er nach der EuErbVO nach dem Recht des "letzten gwöhnlichen Aufenthalts" beerbt. Dies ist dann Paris und es gilt das französische Erbrecht. Wie bereits mitgeteilt, kennen die Franzosen kein Ehegattentestament.
Der deutsche Erblasser kann im Beispielsfall jedoch in seinem Testament eine Rechtswahl für das deutsche Erbrecht vornehmen. Der französiche Nachlassrichter muss dann das deutsche Recht bei der Abwicklung des Erbfalls anwenden.
Um Sie bzw. die von Ihnen bestimmten Erben hier vor bösen Überraschungen zu bewahren, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Fachwissen und unseren französischen Partnern zur Seite.
Achtung: am 17.08.2012 trat die "seconde loi de Finances rectificative pour 2012" in Kraft. Diese beinhaltet u.a.