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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
12.04.2023

Eine Vorsorgevollmacht verpflichtet den Bevollmächtigten zur rechtlichen Vertretung, aber nicht zur persönlichen Betreuung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 212/22 – folgende Fallgestaltung:

Der Betroffene ist an paranoider Schizophrenie erkrankt. Sie leidet zudem an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an einer chronischen Schmerzstörung. Im Februar 2019 wurde die Beteiligte zu 2 zu ihrer Betreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt.

Vorsorgevollmacht und bereits bestehende Betreuung

Am 04.08.2021 erteilte die Betroffene ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht. Daraufhin beantragte sie bei der zuständigen Betreuungsbehörde die Betreuung aufzuheben.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das zuständige Landgericht dies abgelehnt. In ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihren Antrag weiter.

Nach dem zuständigen Oberlandesgericht kann die Auffassung des Landgerichts, dass die Bestellung eines Betreuers trotz vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht erforderlich ist, nicht aufrechterhalten werden.

Eignung des Bevollmächtigten ist entscheidend beim Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

Beim Vorliegen einer Vorsorgevollmacht entscheidet die Eignung des Vorsorgebevollmächtigten, ob die Betreuung zu beenden ist. Dabei muss der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt werden.

Persönliche Betreuung ist nicht zwingend für den Bevollmächtigten

Das Gericht hat bei der Auswahl des Bevollmächtigten die Entscheidung des Vollmachtgebers zu respektieren, auch wenn der Bevollmächtigte nicht in räumlicher Nähe des Betroffenen wohnt. Es ist dabei zu beachten, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht zu einer eigenen persönlichen Betreuung verpflichtet ist, sondern er nur die rechtliche Vertretung durchführen muss. Dies verpflichtet nicht zu einer persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Insbesondere ist ein nicht zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder persönlichen Hilfe im Alltag verpflichtet.

In der angefochtenen Entscheidung wurde auch nicht geprüft, weshalb der Ehemann der Betroffenen zur Wahrnehmung der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung nicht geeignet war. Dies hätte in den Entscheidungsgründen auch aufgeführt werden müssen.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Der Bundesgerichtshof als höchst zivilrechtliche Instanz musste im vorliegenden Fall eine Selbstverständlichkeit rechtskräftig ausurteilen. In jeder Vorsorgevollmacht erteilt der Vorsorgevollmachtgeber den Bevollmächtigten die Rechtsmacht, ihn in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Eine Vorsorgevollmacht enthält nicht automatisch auch die Bedingung, dass der Bevollmächtigte die erforderlichen Tätigkeiten selbst ausführen muss. Er wird dies zwar in den meisten Fällen selbst durchführen, es gibt aber auch Fälle auf Grund räumlicher Entfernung oder evtl. auch körperlicher Gebrechlichkeit des Bevollmächtigten, dass Tätigkeiten von dritten Personen, demnach Hilfspersonen, ausgeführt werden müssen. Gleiches galt im vorliegenden Fall, so dass der Bundesgerichtshof richtig entschieden hat.






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