Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.12.2020 – V ZB 148/19 eine wegweisende Entscheidung im Bezug auf Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und deren Wirksamkeit getroffen.
Im vorliegenden Beschluss des Bundesgerichthof ging es darum, ob eine Vorsorgevollmacht, die von einer Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde die Echtheit der Unterschrift des Eigentümers auf der Vorsorgevollmacht gem. § 6 Absatz 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) beglaubigt hatte, ob diese Beglaubigung wirksam war und demnach die bevollmächtigte Person auch gegenüber dem Grundbuchamt für den Vollmachtgeber handeln konnte.
Strittig war in dem vorliegenden Verfahren, ob über die Beglaubigung eine öffentlich bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Grundbuchordnung vorliegt.
Der Bundesgerichtshof urteilt richtig aus, dass die beglaubigte Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt gilt, also unabhängig davon, ob der Vollmachtgeber überhaupt betreuungsbedürftig ist. Eine Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt ist und die Beschränkung auf den Eintritt des Vorsorgefalls nur für das Innenverhältnis gilt. Dies war hier gegeben.
Weiter urteilt der Bundesgerichtshof aus, dass die Zuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG auf die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, die – wie hier – über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig sein sollen, erfasst.
Es wird erfreulicher Weise durch den Bundesgerichtshof dargestellt, dass auch eine Vorsorgevollmacht, welche über den Tod hinaus gilt, eine Vollmacht im Sinne des § Absatz 2 Satz 1 BtBG ist. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass bei einer Betreuungsbedürftigkeit diese mit dem Tod des Vollmachtgebers wegfällt. Allerdings wäre dies nicht im Interesse der Vollmachtgeber, da der Bevollmächtigte ja auch nach seinem Todesfall bis zum Vorliegen eines eventuell benötigten Erbscheins den Nachlass abwickeln soll.
Nach dem Bundesgerichtshof bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Absatz 2 BtBG. Es liegt keine willkürliche Übertragung von Aufgaben auf eine Verwaltungsbehörde vor oder ein Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip.
Der BGH urteilt richtig aus. Eine Urkundsperson einer Betreuungsbehörde kann somit die Unterschrift des Vollmachtgebers, sofern diese vor der Urkundsperson geleistet wird, öffentlich beglaubigen. Damit kann dann der Bevollmächtigte später Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber tätigen. Eine notarielle Beglaubigung, die im Regelfall gebührentechnisch vom Vermögen des Erblassers abhängig ist, ist demnach nicht mehr nötig, wenn die Vorsorgevollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll.
Allerdings sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine inhaltliche Beratung bei der Betreuungsbehörde nicht erfolgt, da dies ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz wäre. Dies dürfen nur Rechtsanwälte und Notare. Ohne eine umfassende Beratung über die möglichen Inhalte und die vorhandenen Fallstricke, sollte eine Vorsorgevollmacht nicht erstellt und unterschrieben werden. Bei dieser wichtigen Entscheidungbegleite ich Sie gerne mit meiner jahrelangen Expertise in diesem Bereich. Gleiches gilt natürlich für die Erstellung einer Patientenverfügung oder eines (Ehegatten-)Testaments.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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