Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit Beschluss vom 10.07.2020 – Az. 10 W 108/18 – mit der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Sinne des Art. 4 Europäische Erbrechtsverordnung, kurz EuErbVO, zu befassen. Es handelt sich somit um einen Erbrechtfall im Internationalen Erbrecht.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilt aus, dass immer eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen sind, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in einem zweiten Staat bzw. die besonders enge Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse, der Lage des Vermögens.
Es müssen so wie die Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod und zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt werden. Dabei spielen neben den objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthaltes auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille eine Rolle.
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder im Ausland hatte. Das Oberlandesgericht Hamm kommt zu dem Schluss, dass in der Bundesrepublik Deutschland der gewöhnliche Aufenthaltsort war. Es wird damit begründet, dass die Meldeadresse des Erblassers in Deutschland war und er auch in Deutschland krankenversichert geblieben ist. Weiter hat er seine Bankverbindung zu einer Sparkasse in Deutschland nicht aufgegeben und seinen Wohnsitz nicht offiziell an einem ausländischen Ort gemeldet.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt demnach fest, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser in Deutschland seine „Zelte abgebrochen hatte“, nicht ersichtlich sind. Dies ergibt sich auch nicht dadurch, dass er im Ausland einen Anwalt konsultiert hat, der ihm Ratschläge hinsichtlich eines dort zu erstellenden Testaments gegeben hat. Im Gegenteil, der Erblasser ist diesen Ratschlägen nicht gefolgt. Aus seinem Verhalten lässt sich somit nicht der sichere Schluss schließen, dass der Erblasser auf keinen Fall wieder nach Deutschland zurückkehren bzw. dauerhaft im Ausland seinen Aufenthalt haben wollte.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt nochmals klar, dass es neben dem objektiven Willen auch subjektive Elemente hinsichtlich des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Sinne der EUErbVO geben muss. Es ist immer eine Gesamtschau der Lebensumstände durchzuführen.
Die Entscheidung des gewöhnlichen Aufenthaltes spielt erbrechtlich die entscheidende Rolle, da dadurch das anwendbare Erbrecht festgestellt wird.
Für einen deutschen Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, besteht über die EUErbVO die Möglichkeit einer sogenannten Rechtswahl für das deutsche Erbrecht. Diese Rechtswahl sollte jeder Erblasser in sein Testament aufnehmen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt