Einen Erbscheinsantrag kann nicht nur ein Erbe stellen, sondern auch eine dritte Person, welche nicht Erbe wird. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Grund hat, aufgrund dessen er den Erbschein benötigt. Dabei muss der Dritte die zwingenden Vorgaben des Gesetzes einhalten.
In einem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall, Beschluss vom 23.4.2018 – 19 W 52/18, stellte ein Dritter einen Erbscheinsantrag, wobei er hinsichtlich der Annahme der Erbschaft durch einen von zwei Miterben mitteilte, dass dessen Wohnort unbekannt sei und dieser Miterbe aber die Erbschaft angenommen habe.
Das AG Berlin-Wedding (Beschl. v. 31.1.2018 – 61 VI 492/07) hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers. wurde durch das Kammergericht zurückgewiesen. Der Antrag entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 352 I Nr. 7 FamFG. Dabei muss mitgeteilt werden, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Der antragsberechtigte Dritten muss dabei Angaben zu konkreten Umstände machen, wie und wann die Annahme durch den Miterben erklärt wurde Dabei darf der Antragsteller auch angeben, der in dem Antrag genannte Erbe habe die Erbenstellung durch Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB erlangt hat. Allerdings muss dargelegt werden, wann die Person von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis hatte und dass sie die Erbschaft nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist gem. § 1944 I, II 1 BGB ausgeschlagen hat.
Diesen Anforderungen entsprach der Erbscheinsantrag nicht. Die Mitteilung dass der Wohnort dieses Erben unbekannt sei, ist zu wenig und erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben. Es ist somit denkbar, dass der Miterbe keine Kenntnis von dem Tod des Erblassers erlangt hat. Der aktuell unbekannte Aufenthalt des Miterben deutet darauf hin, dass diese Sachlage zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft bestanden haben kann.
Der Antragsteller hätte vorab einen sog. Abwesenheitspfleger beantragen und bestellen müssen. Dieser Abwesenheitspfleger hätte dann Kenntnis vom Erbfall für den unbekannten Miterben gehabt und die gesetzlichen Anforderungen des § 352 I Nr. 7 FamFG wären eingehalten worden.
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