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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
25.09.2018

Gründerin eines Pflegedienstes und unwirksames Testament eines Heimbewohners bei betreuter Wohngemeinschaft

Heimbewohner setzen vielfach die Pflegeheimleitung oder Bedienstete des Heimes, in welchem sie in ihrem letzten Lebensabschnitt wohnen, zu Erben ein. Hier ist vielfach strittig, ob das Testament wirksam oder nichtig ist, da das Bundesheimgesetz bzw. die nachfolgenden Landesheimgesetze der Bundesländer gelten.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.01.2018, Az. 6 W 13/17 eine diesbezügliche Fallgestaltung zu entscheiden:

Die Erblasserin war sehr vermögend, ledig, kinderlos und Verwandtschaftsverhältnisse waren nicht bekannt. Die Erblasserin selbst hat in ihrem privatschriftlichen Testament vom 01.10.2008 die Beteiligten Ziffern 1 und 2 zu ihren Erben eingesetzt. In einem zeitlich nachfolgenden selbst erstellten Testament vom 12.12.2010 widerrief sie zunächst alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligte zu 3 zu ihrer Alleinerbin ein. Kurz darauf am 26.01.2011 testierte die Erblasserin nochmals vor einem Notar und widerrief wieder alle bisherigen letztwilligen Verfügungen zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 als ihre Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin.

Die Erblasserin war Eigentümerin eines Mietshauses in Berlin, wobei sie eine Wohnung selbst nutzte. Die Beteiligten Ziffern 1 und 2 mieteten bei ihr eine Wohnung und zwei Gewerbeeinheiten. Ab 2008/2009 übernahmen die Beteiligten Ziffern 1 und 2 die Hausverwaltung und Buchhaltung, wobei die Erblasserin sie kontrollierte.

Im August 2010 kam die Erblasserin nach einem Sturz in ein Krankenhaus mit anschließender Reha, wobei sie dort wieder stürzte. Während dieses Krankenhausaufenthaltes erhielten die Beteiligten Ziffern 1 und 2 von der Erblasserin eine General- und Vertretungsvollmacht.

Nach dem zweiten Sturz zog die Erblasserin am Ende der diesbezüglichen Rehamaßnahme Anfang Januar 2011 in eine betreute Wohngemeinschaft in Berlin. Eine Pflegestation übernahm ihre Betreuung, Versorgung und Pflege. Kurz vorab verfasste die Erblasserin das privatschriftliche Testament zugunsten der Beteiligten Ziffer 3. Die Beteiligte Ziffer 3 hat die Pflegestation gegründet und aufgebaut und das Unternehmen 2005 auf ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die zugleich Geschäftsführer sind, übertragen. Die Beteiligte Ziffer 3 war dann Angestellte der Pflegestation in einem versicherten Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2010 und dann wieder ab dem 01.10.2013. Auf ihren eigenen Wunsch wurde sie ab dem 31.08.2010 von der Arbeit freigestellt.

Im Dezember 2010 erlitt die Erblasserin einen zweiten Hirninfarkt mit stationärem Aufenthalt. Ein Tag nach ihrer Entlassung suchte sie mit der Beteiligten Ziffer 3 ihre Bank auf und ließ sich die Kontenbewegungen und aktuellen Kontenstände informieren. Sie widerruft am gleichen Tag die Vollmachten für die Beteiligten Ziffern 1 und 2.

Erbscheinsanträge der Beteiligten

Die Beteiligten Ziffern 1 und 2 beantragten anschließend einen Erbschein auf Miterbschaft aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 01.10.2008. Sie teilten mit, dass die Beteiligte Ziffer 3 die Erblasserin, als diese in der betreuten Wohngemeinschaft lebte, manipuliert und von sich abhängig gemacht habe. Weiter sei die Erblasserin im August 2010 bzw. spätestens seit dem 12.12.2010 geschäfts- und testierunfähig gewesen.

Die Beteiligte zu 3 hat ebenso beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, um sie als Alleinerbin auszuweisen. Die Beteiligte Ziffer 3 trägt vor, dass die vertrauensvolle Beziehung zwischen ihr und der Erblasserin auf einer Freundschaft zwischen ihrer Mutter und der Erblasserin beruhe. Die Beteiligte Ziffer 3 habe die Erblasserin persönlich kennengelernt, als sie 1984 aus der DDR ausgewiesen wurde und die Erblasserin sie in West-Berlin unterstützt habe. Danach gab es 10 Jahre freundschaftlichen Kontakt, der sich dann verloren habe. Die Beteiligte Ziffer 3 hat dann kurz vor dem Geburtstag ihrer schwer kranken Mutter versucht, wieder mit der Erblasserin Kontakt aufzunehmen.

Testierfähigkeit wird überprüft

Das Nachlassgericht hat wegen erheblicher Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 12.12.2010 und 26.01.2011 wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Zuwendungsverbots des Heimgesetzes bzw. des Berliner Wohnteilhabegesetztes vom 03.06.2010 (künftig: WTG) Beweis erhoben durch Zeugenanhörung, die Betreuungsakte und durch ein schriftliches medizinisches Gutachten. Es wurde der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen und es sollte ein Erbscheinsantrag für die Beteiligten Ziffern 1 und 2 erlassen werden. Begründet wurde dies damit, dass das notarielle Testament vom 26.01.2011 aufgrund Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam und das Testament vom 12.12.2010 als unerlaubte Zuwendung im Sinn vom § 14 Heimgesetz nichtig sei. Hiergegen legte die Beteiligte Ziffer 3 Beschwerde ein.

Das Kammergericht hielt die statthafte Beschwerde nur teilweise als begründet.

Das Kammergericht urteilt aus, dass das privatschriftliche Testament vom 12.12.2010 nach § 134 BGB nichtig ist, weil es gegen das Zuwendungsverbot nach § 12 II WTG verstoßen hat. § 12 WTG regelt Zuwendungen durch Menschen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Den Leistungserbringern als auch der Leitung oder den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen solcher Wohnformen ist es untersagt, sich von oder zugunsten dort betreuter Menschen wie auch von Bewerbern und Nutzern entsprechender Verträge Geld oder geltwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Der § 12 WTG ist demnach landesrechtlicher Nachfolgenorm des § 14 Heimgesetz. Im vorliegenden Fall war die Erblasserin den Räumen der Wohngemeinschaft des Pflegedienstes angeschlossen. Die Beteiligte Ziffer 3 hatte zwar die Leitung weitergegeben, wurde aber noch auf Werbeflyern im Oktober 2010 als „Geschäftsleitung“ abgebildet.

Der § 12 WTG liegt allerdings nicht vor, wenn die einseitige letztwillige Verfügung dem Begünstigten nicht mitgeteilt und somit im Stillen erstellt wurde. Bei fehlender Kenntnis des Bedachten ist das Testament stets wirksam. Damit § 12 WTG greift, muss ein Zusammenhang der Zuwendungen mit den Leistungen bestehen, die die in der Einrichtung tätigen Person zu erbringen habe. Hierbei ist ausreichend, wenn der Vermögensvorteil auf Grundlage des durch die Heimunterbringung bestehenden Vertrauensverhältnisses zugewendet wurde und dies auch im Zusammenhang mit der schon erfolgten Betreuung im Heim durch den Verbotsadressaten steht. Ein solcher Zusammenhang wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet; dies rechtfertigt der Verbotszweck, der verhindern soll, dass alte und pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim leben, in ihrer Hilfs- und Arglosigkeit ausgenutzt werden.

Verbotswidrige Vorteilsgewährung liegt vor

Das KG teilt mit, dass eine verbotswidrige Vorteilsgewährung vorliegt. Die Beteiligte Ziffer 3 hatte Kenntnis vom Inhalt des Testaments vom 12.12.2010. Außerdem hat die Erblasserin schrittweise Aufgaben delegiert, zunächst an die Beteiligten Ziffern 1 und 2 und dann an die Beteiligte Ziffer 3 ab Oktober 2010. Ab November 2010 wurden die Beteiligten 1 und 2 nicht mehr zu ihr vorgelassen. Weiter teilte die Beteiligte Ziffer 3 im Betreuungsverfahren mit, dass nach ihrer Kenntnis ein handschriftliches Testament der Erblasserin existiert, in welchem die Erbeinsetzung der Beteiligten Ziffern 1 und 2 zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 widerrufen wurde. Es ist somit lebensfremd anzunehmen, dass die Erblasserin mit der Beteiligten zu 3 nicht den weiteren sie begünstigenden Inhalt des Testaments nicht besprochen hätte. Im Übrigen war die Erblasserin immer sehr offen. Weiter teilte die beurkundende Notarin mit, dass die Beteiligte zu 3 bei dem Vorgespräch bzgl. des notariellen Testaments am 11.01.2011 über diese zu ihren Gunsten verfasste Testament zugegen war. Die Beteiligte Ziffer 3 hat nicht nachgewiesen, dass das Testament nur aufgrund Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Erblasserin ohne Bezug zum Aufenthalt der Erblasserin in der Wohngemeinschaft und der dort tätigen Pflegestation der Kinder der Beteiligten Ziffer 3 entstanden ist.

Das Kammergericht teilt weiter mit, dass das notarielle Testament vom 26.02.2011 nichtig ist, weil die Erblasserin bei Errichtung testierunfähig war. Es wird durch das medizinische Gutachten des Sachverständigen bestätigt.

Teilunwirksamkeit der letztwilligen Verfügung

Weiter teilt das Kammergericht mit, dass die Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht schon am 12.12.2010 vorlag, da hierfür das Sachverständige nicht genügend Anknüpfungspunkte hatte.

Letztendlich ist aber im Testament vom 12.12.2010 zwar die Nichtigkeit bzgl. der Erbeinsetzung der Beteiligten Ziffer 3 enthalten. Aufgrund der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäftes das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht Abweichendes anzunehmen ist, findet auf letztwillige Verfügungen jedoch keine Anwendung. Für diese gilt § 2085 BGB, wonach die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügung nur zur Folge hat, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser dieser ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war keine Abhängigkeit der Enterbung der Beteiligten zu 1 und 2 von der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 festzustellen. Die Enterbung beruhte darauf, dass sich die Gunst der Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 auf die Beteiligte zu 3 verlagert hatte. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei Kenntnis der Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 den Widerruf nicht ausgesprochen hätte. Somit wurden die Beteiligte zu 1 und 2 nicht Erbe. Mangels Erbeinsetzung gilt demnach gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Ein weiters Urteil aus dem Bereich des ehemaligen Heimgesetzes, welches jetzt durch landesrechtliche Vorschriften von allen Bundesländern ersetzt wurde. Das Kammergericht stellt richtigerweise fest, dass bei Unkenntnis des Bedachten, obwohl er eine Pflegeheimleitung oder ein dortiger Mitarbeiter ist, das Testament wirksam ist. Es gilt auch für ähnliche Einrichtungen. Im vorliegenden Fall hat das Kammergericht richtig herausgearbeitet, dass seitens der Beteiligten zu 3 noch ein Bezug zur Einrichtung vorliegt.

Es kann nur immer darauf hingewiesen werden, sollte im Testament ein Bezug zu einer Pflegeeinrichtung oder ähnlichen Einrichtung vorliegen, sollte dies Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht geprüft werden. Im Übrigen gelten die strengen Voraussetzungen in Hessen beispielsweise auch für den mobilen Pflegedienst.






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