Abschichtungsvereinbarungen sind eine Möglichkeit, kostengünstig aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden. Problematisch ist dabei, wenn minderjährige Kinder Mitglied der Erbengemeinschaft sind und die Minderjährigen ausscheiden wollen. Hier ist immer zu prüfen, ob das zuständige Familiengericht nicht einen sog. Ergänzungspfleger bestellen muss.
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 20.07.2018 – 13 UF 105/18 – im Bereich der Abschichtung mit Minderjährigen den folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Im zu entscheidenden Verfahren ging es darum, ob drei minderjährige Kinder, deren Vater vor seinem Tod Erbe nach dem Großvater der Kinder geworden war, für eine Abschichtungsvereinbarung zum Ausscheiden aus dem Nachlass des Großvaters als Erbe des Vaters einen Ergänzungspfleger benötigen, da die Mutter der drei minderjährigen Kinder ebenso Miterben nach dem vorverstorbenen Vater der minderjährigen Kinder geworden war.
Der Großvater der Parteien ist 2007 verstorben. Er wurde beerbt von seiner Ehefrau und seinen 5 Kindern. Eines der fünf Kinder war der Vater der drei minderjährigen Kinder. Dieser ist 2017 nachverstorben und wurde nach gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern beerbt. Die Ehefrau als gesetzliche Vertreterin der Kinder wollte jetzt für sich und die drei Kinder eine Abschichtungsvereinbarung am Nachlass des Großvaters tätigen. Im Nachlass des Großvaters war umfangreicher Grundbesitz und die Abschichtungsvereinbarung wurde notariell beurkundet.
Es war jetzt strittig, ob das zuständige Nachlassgericht einen Ergänzungspfleger für die drei minderjährigen Kinder trotz alleiniger elterlicher Sorge der Mutter bestellen musste. Dies wurde abgelehnt, jedoch wurde ein Ergänzungspfleger durch das Familiengericht durch Beschluss für die Ausübung des Beschwerderechts der Kinder gegen eine zu erteilende familiengerichtliche Genehmigung der Abschichtungsvereinbarung installiert. Hiergegen haben sich die Kinder gewendet, da das zuständige Familiengericht der Beschwerde der Kinder nicht abgeholfen hatte.
Das Kammergericht als Beschwerdegericht urteilte aus, dass die Beschwerde der minderjährigen Kinder begründet ist. Die Mutter der minderjährigen Kinder wäre nur an der Vertretung bei Abschluss des notariellen Beurkundungs – und Abschichtungsvereinbarung an der Vertretung gehindert gewesen, wenn es sich bei der Abschichtungsvereinbarung um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gehandelt hätte oder wenn im konkreten Einzelfall festgestellt worden wäre, dass das Interesse der Kinder zu demjenigen ihrer Mutter im erheblichen Gegensatz besteht. Dies wurde jedoch jeweils verneint.
Das Vertretungsrecht der Mutter ist nach dem Gesetz gem. §§ 1929 Abs. 2 i.V.m. 1795 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies war jedoch für alle bedenklichen Fallgestaltungen des § 1795 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Insbesondere war zu beachten, dass die anderen Beteiligten der Abschichtungsvereinbarung nicht mit den minderjährigen Kindern in gerader Linie verwandt waren. Auch war das Vertretungsrecht der Mutter nicht über § 181 BGB ausgeschlossen. § 181 BGB teilt mit, dass ein Vertragspartner nicht auf beiden Seiten des Vertrages stehen kann. Allerdings ist die Abschichtung nur eine persönliche Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Weiter standen die Mutter und die drei minderjährigen Kinder auf derselben Seite, denn sie repräsentierten ihren verstorbenen Vater bzw. Ehemann und es gab somit keine gegnerschaftliche Stellung. Bei § 181 BGB ist anerkannt, dass diese Vorschrift nicht eingreift, sobald der Vertreter – hier die Mutter – keine gegenläufigen Willenserklärungen, sondern parallele Willenserklärungen hat.
Das Kammergericht wies jedoch darauf hin, dass etwas anderes gelten könnte, wenn die Abschichtungsvereinbarung auch Bestimmungen über die Erbengemeinschaft nach dem Vater der drei minderjährigen Kinder enthalten würde. Dies war hier jedoch nicht gegeben.
Weiterhin standen die Interessen der Mutter und der minderjährigen Kinder nicht in erheblichem Gegensatz. Die Abfindung, die ihnen nach der Abschichtungsvereinbarung zustehen sollte, kommt ihnen nur gesamthänderisch entsprechend der Höhe der Erbquote am Nachlass des Vaters bzw. Ehemannes zu. Somit beschloss das Kammergericht, dass eine familienrechtliche Genehmigung nicht benötigt wurde.
Das Kammergericht urteilt eine nicht außergewöhnliche Fallgestaltung aus. Es weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bei einer Abschichtung innerhalb der Erbengemeinschaft des vorverstorbenen Vaters, wo die Mutter ebenso Miterbin war, es einer familiengerichtlichen Genehmigung für die minderjährigen Kinder bedurft hätte.
Im vorliegenden Fall waren jedoch Mutter und die drei minderjährigen Kinder als Erben des vorverstorbenen Vaters bzw. Ehemannes als Mitglieder der Miterbengemeinschaft nach dem vorverstorbenen Großvater bzw. Schwiegervater tätig. Bei dieser Konstellation ist eine familiengerichtliche Genehmigung bei einer Abschichtungsvereinbarung nicht von Nöten. Das Kammergericht urteilt demnach eine weitere Fallgestaltung zur Abschichtungsvereinbarung aus. Die Abschichtung selbst stellt eine Form des Ausscheidens aus einer Miterbengemeinschaft dar, die teilweise unbekannt ist. Sie ist im Regelfall kostengünstig und schnell durchzuführen.
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