Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 26.02.2018, Az. 6 W 4/18 folgende etwas kuriose Fallgestaltung zu entscheiden:
Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 16.08.2010 ein gemeinschaftliches notarielles Testament erstellt. Hierin wurde mitgeteilt, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben für den ersten Erbfall einsetzen. Einen Schlusserben hatten die Ehegatten nicht benannt, sondern der Längerlebende war berechtigt, die Schlusserbfolge für den zweiten Erbfall zu bestimmen. Noch zu Lebzeiten des Ehemannes, dass ist hier der Spezialfall, errichtete die Erblasserin ein Einzeltestament, in welchem Sie den Beteiligten zu 2 zum Alleinerben einsetzte. Erst nach der Erstellung dieses Testamentes verstarb dann ihr Ehemann.
Es war jetzt strittig, ob die gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin als zweitversterbende Ehefrau Geltung hat oder ob das Einzeltestament, welches noch zu Lebzeiten des erstversterbenden Ehemannes errichtet worden ist, wirksam ist.
Das OLG Celle teilt mit, dass durch das gemeinsame Ehegattentestament es bloß zu einer Beschränkung der Testierfreiheit der Erblasserin kam. Das von der Erblasserin bereits zu Lebzeiten des Ehemannes erstellte Einzeltestament war nicht formell nichtig. Nach dem Tod des Ehemannes war die Erblasserin nicht mehr an ihre Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament gebunden, da sie dort nur ihren Ehemann zum Erblasser eingesetzt hatte, wenn sie die Erstversterbende gewesen wäre. Da ein Schlusserbe nicht benannt war, konnte die Erblasserin somit bereits zu Lebzeiten ein Einzeltestament errichten. Dies war demnach von Anfang an nicht unwirksam, obwohl die erbrechtliche Verfügung im Widerspruch zum gemeinsamen Ehegattentestament mit der getroffenen gegenseitigen Erbeinsetzung war.
Ein kurioser Fall, welchen das OLG Celle richtig entschieden hat. Das zunächst unwirksame Einzeltestament war von der Erblasserin vorbeugend für den Fall getroffen worden, dass ihr Ehemann der Erstversterbende ist. Man darf jedoch nicht unberücksichtigt lassen, dass hier der Spezialfall vorliegt, dass die Ehegatten den zweiten Erbfall in ihrem Testament nicht geregelt haben.
In einem Ehegattentestament sollte immer der zweite Erbfall bereits von beiden Ehegatten geregelt werden, da ohne Regelung des zweiten Erbfalls und bei eventuell bestehender Testierunfähigkeit des überlebenden Ehegatten - durch Demenz oder einer anderen Krankheit - dann das gesamte gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten an die nächsten lebenden gesetzlichen Verwandten des überlebenden Ehegatten vererbt werden würde. Dies ist im Regelfall nicht gewünscht, da beide Ehegatten bekanntlich das Vermögen gemeinschaftlich erwirtschaftet haben.
Weiter hätte die Erblasserin in ihrem Einzeltestament noch einen Ersatzerben benennen müssen, falls der von ihr eingesetzte Alleinerbe evtl. vor ihr verstorben wäre bzw. er die Erbschaft ausgeschlagen hätte.
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