Vielfach ist strittig, ob eine selbst erstellte private Vorsorgevollmacht ausreicht, um auf das Bankkonto des Vollmachtgebers zugreifen zu können. Der Bundesgerichtshof wird diese Problematik alsbald ausurteilen.
Das Landgericht Hamburg hatte mit Beschluss vom 30.08.2017 – 301 T 280/17 – folgende praxisnahe Fallgestaltung im Bereich Verhältnis private Vorsorgevollmacht - Bank zu entscheiden:
Die Betroffene, die 82 Jahre alt ist und an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leidet und sich im Hotel-Hospiz befindet, erteilte vor ca. einem Jahr ihrer Tochter eine umfassende privatschriftliche Vorsorgevollmacht. Mit dieser Vorsorgevollmacht wollte die Tochter bei der Bank für die nicht mehr mobile Betroffene Geld abheben. Nachdem die Bank dies abgelehnt hatte, beantragte die Tochter beim zuständigen Amtsgericht, sie als Betreuerin zu bestellen, da die Bank die Betroffene aufgefordert hatte, aus dem Hospiz sich in einem Rollstuhl an die Bankfiliale bringen zu lassen, um der Tochter eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen.
Das zuständige Betreuungsgericht ordnete dann eine gesetzliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge ein und setzte die Tochter als Betreuerin ein, wobei die Kosten des Verfahrens der Sparkasse auferlegt wurden. Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Sparkasse mit ihrer Beschwerde.
Das Landgericht Hamburg weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts zurück. Im vorliegenden Fall gab es keinen konkreten Anhaltspunkt für die Unwirksamkeit der privatschriftlichen Vorsorgevollmacht. Die physische Erkrankung der Betroffenen hinderte diese, das Bett zu verlassen und die Bankgeschäfte selbst zu tätigen. Die Sparkasse hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Betroffenen die Richtigkeit bzgl. der Vollmacht zu erfragen. Die stattdessen gewählte Zurückweisung der Vorsorgevollmacht konnte dies in keiner Weise rechtfertigen. Es lagen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht vor. Somit sei die Auferlegung der Kosten der Sparkasse auch nicht ermessensfehlerhaft.
Ein sehr praxisrelevanter Fall. Das Landgericht Hamburg hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da diese Fallgestaltung noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Vielfach gehen Banken dahingehend vor, dass diese privatschriftliche Vollmachten zurückweisen und darauf bestehen, dass nur mit ausdrücklich erteilten Bankvollmachten ein Dritter vom Konto eines Vollmachtgebers trotz des Vorliegens einer privatschriftlichen oder notariellen Vorsorgevollmacht abheben darf. Die Banken begründen dies mit der Abgabeordnung und dem Geldwäschegesetz sowie deren allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei die allgemeinen Geschäftsbedingungen mancher Banken nicht eindeutig sind.
Der Bundesgerichtshof wird somit eine sehr spannende und noch nicht ausgeurteilte Rechtsfrage zu entscheiden haben, die sicherlich auf das Verhältnis privatschriftlicher Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht zukünftig Einfluss nehmen wird.