nach oben
Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
06.07.2018

Widerruf eines Schenkungsversprechens durch Testament

Ist der Widerruf eines Schenkungsversprechens durch Testament möglich? Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 30.01.2018, Az. X ZR 119/15 diese Fallgestaltung zu entscheiden.

Die Erblasserin unterhielt ein Wertpapierdepot. Mit dem diesbezüglichen Verwalter schloss sie am 13.09.1976 eine schriftliche Vereinbarung der Gestalt, dass mit dem Tod der Erblasserin das Eigentum an dem sich zum Todeszeitpunkt befindlichen Wertpapieren zunächst auf die Verwalterin übergehen und der Alleinerbe anschließend das Recht erwerben sollte, von der Verwalterin die Übertragung der auf diese übergangenen Wertpapiere auf sich zu fordern, wobei die Verwalterin dem Beklagten ein Schenkungsangebot der Erblasserin übermitteln sollte und der Empfang dieser Nachricht ausreichend sei. Die Erblasserin konnte gegenüber der Verwalterin dieses Angebot einseitig jederzeit aufheben. Dem Erben sollte dieses Recht nach dem Tod der Erblasserin nur bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch den Beklagten zustehen. Vereinbarungsgemäß erhielt der Erbe zu Lebzeiten hiervon keinerlei Kenntnis.

Im April 2007 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches privatschriftliches Testament in welchem die Erblasserin die Kläger zu Erben einsetze und ihr gesamtes bei der Verwalterin angelegtes Kapitalvermögen dergestalt aufteilte, dass die eine Hälfte an Mitglieder einer Familie und die andere Hälfte an wiederum namentlich benannte Mitglieder einer anderen Familie gehen sollte. Der Beklagte wurde in diesem Testament nicht erwähnt.

Circa zwei Jahre nach dem Tod der Erblasserin und nach Eröffnung des Testaments unterrichtete die Verwalterin telefonisch den Beklagten von der Vereinbarung vom 13.09.1976 und übertrug den Inhalt des Wertpapierdepots auf den Beklagten. Die Kläger als Erben der Erblasserin widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beklagten im Juli 2011. Es war jetzt strittig, ob die Kläger vom Beklagten den Wert des Inhalts der Wertpapiere als Einmalbetrag klageweise geltend machen können, da die Wertpapiere mittlerweile verkauft wurden.

Kein Schenkungsvertrag laut Bundesgerichtshof

Der BGH hat entschieden, dass ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zustande gekommen ist und somit im Verhältnis zu den Klägern der Beklagte kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Verwalterin der Wertpapier übertragenden Vermögensgegenstände zusteht.

Die Vereinbarung vom 13.09.1976 ist eine Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierbei ist zwischen dem Deckungsverhältnis des Verfügenden zum Versprechen einerseits, das die Voraussetzungen zu Leistungsanspruch des Begünstigen gegenüber dem Versprechen regelt und dem sog. Valuta Verhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigen andererseits, nachdem sich bestimmt, ob der Begünstigte die Zuwendung im Verhältnis zu den Erben des Verfügenden behalten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendungen (BGH, NJW 2013, 3448 Rn. 8).

Deckungsverhältnis war Vertrag zugunsten Dritter

Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Beklagte als Begünstigter gegenüber der Verwalterin des Depots einen Anspruch auf die Übertragung der mit dem Tod der Erblasserin zunächst in das Eigentum der Verwalterin übergegangenen Wertpapiere in dem in der Vereinbarung bezeichneten Depot erhalten hat, §§ 328, 331 BGB.

Valutaverhältnis entscheidend über das Behaltendürfen

Ob der Beklagte das auf diese Weise Erlangte im Verhältnis zu den Klägern behalten darf oder herauszugeben hat, richtet sich nach dem Valutaverhältnis. In der Vereinbarung vom 13.09.1976 ist ausdrücklich ein Schenkungsangebot der Erblasserin vorhanden. Nach der Vereinbarung sollte der Schenkungsvertrag in der Weise zustande kommen, dass das Schenkungsangebot der Erblasserin von der Verwalterin des Depots als Botin dem Beklagten übermittelt wird und dieser das Angebot annimmt. Dass eine wirksame Schenkung auch noch nach dem Tod des Verfügenden zustande kommen kann, ergibt sich aus § 130 II BGB sowie aus § 153 BGB, wonach das Zustandekommen eines Vertrages nicht dadurch gehindert wird, dass der Antragende vor der Annahme seines Angebots stirbt. Der Formmangel wird in diesem Fall durch die Bewirkung der Leistung nach § 518 II BGB geheilt (BGH NJW 2010, 3232, Rn. 20).

Widerruf des Schenkungsangebots durch Testament

Im Fall des BGH ist ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zustande gekommen, da im Zeitpunkt der Benachrichtigung im Jahre 2011 ein wirksames Schenkungsangebot der Erblasserin nicht mehr vorlag. Das Schenkungsangebot wurde laut BGH durch Testament widerrufen. Die Erblasserin hat den Widerruf des Schenkungsangebots mit ihrem Testament vom April 2007 erklärt. Die Erblasserin hat selbst im Testament mitgeteilt „mein gesamtes Kapitalvermögen bei der …… (Konten, Sparbücher und Depots) teile ich wie folgt auf: …..“. Somit zählte die Erblasserin das streitige Wertpapierdepot zu ihrem noch zu verteilenden Vermögen. Weiter wollte die Erblasserin durch den Aufbau des Testaments sämtliches Vermögen verteilen.

Für die Erblasserin war es auch möglich, trotz Verfügung vom 13.09.1976 ohne ausdrückliche Aufhebung der Vereinbarung gegenüber der Verwalterin die Vereinbarung mit dem Testament aufzuheben. Begründet hat dies der BGH damit, dass trotz der Vereinbarung die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Eigentum der Erblasserin standen; weiter ist bei einer Verfügung über das gesamte Vermögen im Testament im Zweifel anzunehmen, dass ein konkludenter Widerruf früherer entgegenstehender rechtgeschäftlicher Erklärungen damit anzusehen ist.

Dass der Erblasserin die Vereinbarung aus dem Jahr 1976 im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments möglicherweise nicht mehr gegenwärtig war, schließt eine Bewertung der testamentarischen Verfügung als Widerruf nicht aus. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Erblasserin das Testament in amtliche Verwahrung gegeben hat und damit eine Verwahrungsart gewählt hat, die das Auffinden der Verfügung von Todes wegen und die Unterrichtung der Betroffenen hierüber sicherstellte. Eine in einem derartigen Testament abgegebene Erklärung gilt als gegenüber jedem abgegeben, den es angeht.

Rechtstipp von FAErbR Thomas Maulbetsch

Bei jeder Testamentserstellung ist somit ab jetzt zu berücksichtigen, ob der Erblasser neben den im Testament erwähnten Guthaben oder Wertpapieren noch Verträge zugunsten Dritter bei Banken oder Lebensversicherungen hat. Liegt ein solcher Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vor, so ist dieser nach der neuen Rechtsprechung des BGH jetzt ausdrücklich nicht mehr zu widerrufen, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Der Widerruf sollte jedoch trotzdem noch zur Sicherheit gegenüber Banken oder Lebensversicherungen durchgeführt werden.






← zurück

Vereinbaren Sie hier Ihren Beratungstermin

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.

*
*
*
*

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Anfrage verarbeitet werden.


Kontakt
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022Focus 2023Focus 2022Focus 2021Focus 2020WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. Stiftung Childaid Network OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
In Kooperation mit:

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Mediation im Erbrecht