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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
02.06.2018

Das mit der linken Hand geschriebene Testament eines Rechtshänders

Das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 08.07.2017, Az. I-2 Wx 149/17, über die folgende außergewöhnliche Fallgestaltung zu entscheiden:

Ein Erblasser, der Rechtshänder war, erstellte im Jahre 2015 ein handschriftliches Einzeltestament mit der linken Hand. Hintergrund des Handwechsels war, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt aufgrund Lähmungserscheinungen nicht mit seiner gewohnten rechten Hand das Einzeltestament hätte schreiben können. Die Erstellung des Testaments wurde unter der Beiwohnung eines Zeugens getätigt, welche auch noch nach der Unterschrift des Erblassers mit seiner Unterschrift dies bestätigte.

Im Erbscheinsverfahren vor dem zuständigen Nachlassgericht wurde nach der Eröffnung des Testaments noch ein weiteres angebliches handschriftliches Einzeltestament des Erblassers aus dem Jahre 2017 vorgelegt. Durch dieses jüngere Testament wären seine beiden Geschwister Miterben zu je ½ geworden. Im handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2015 setzte er seine beiden Nachbarn zu Miterben zu je ½ ein, da er kinderlos war und seine Eltern bereits vorverstorben.

Nachdem das zuständige Nachlassgericht die Feststellungen für die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage des Testaments aus dem Jahre 2015 getroffen hatte, legten die beiden Schwestern des Erblassers Beschwerde zum OLG Köln ein.

Ein Rechtshänder kann auch mit der linken Hand schreiben

Das OLG Köln beschloss dann zu Recht, dass der Erblasser auch mit seiner falschen Hand ein handschriftliches Einzeltestament erstellen kann. Einzige Vorgabe im Gesetz ist, dass bei einem selbsterstellten Testament der Erblasser das Testament handschriftlich komplett schreibt und unterschreibt. Aufgrund des dabei sogar noch anwesenden Zeugen, konnte diese zwingende Voraussetzung unter Beweis gestellt werden. Hinsichtlich des jüngeren Testamentes aus dem Jahre 2017 konnte nicht festgestellt werden, dass der Erblasser dies geschrieben hatte.

Anmerkung von FAErbR Thomas Maulbetsch

Zum ersten Mal in der deutschen Rechtsprechung hatte sich ein höheres Gericht damit zu befassen, dass ein handschriftliches Testament mit der falschen Hand geschrieben wurde. Richtigerweise hat das OLG Köln entschieden, dass dies nicht gegen die Unwirksamkeit des Testamentes spricht. Die gesetzlichen Regeln sind hier eindeutig. Es soll noch darauf hingewiesen werden, dass bei einem handschriftlichen Ehegattentestament es genügt, wenn ein Ehegatte dies schreibt und beide Ehegatten unterschreiben.






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