Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 19.03.2018, Az: 3 U 67/17, im Rahmen der Prüfung eines Prozesskostenhilfeverfahrens folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Eine Erbengemeinschaft hatte hälftiges ideelles ½-Miteigentum an einem Objekt. Der Beklagte war selbst Mitglied der Erbengemeinschaft und nutzte das gesamte Objekt nach dem Tod des Erblassers weiter. Der Erblasser vererbte nur sein hälftiges ideelles Miteigentum.
Es war jetzt streitig, ob der Beklagte als Miterbe eine Nutzungsentschädigung an die Miterbengemeinschaft zu bezahlen hatte, obwohl es keinen Beschluss sämtlicher Miterben diesbezüglich gab. Im streitigen Fall gab es nur eine Aufforderung von mehreren Miterben, die insgesamt Miterbenanteile in Höhe von 8/10 inne hatten an den Beklagten zur Bezahlung einer Nutzungsentschädigung. Hiergegen wehrte sich der Beklagte.
Das OLG Rostock urteilte richtigerweise aus, dass der Beklagte zu einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des hälftigen Miterbenanteils nach dem Zeitpunkt, in welchem ihm die Aufforderung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung durch die Miterben, welche einen 8/10-Anteil der Miterbengemeinschaft inne hatten, zuging.
Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung ist eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme. Demnach muss nicht, wie bei einer Verfügung, ein Beschluss sämtlicher Miterben vorliegen. Aus dem Nutzungsaufforderungsverlangen muss sich ergeben, dass die Verwaltung und die Benutzung des genutzten Objekts ab jetzt neu geregelt werden. Entscheidend bei der Aufforderung durch die Miterbengemeinschaft sind die durch den Erbfall begründeten Erbteilgrößen.
Haben die Miterben eine Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft, so können sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen. Dabei müssen die weiteren Miterben nicht angehört werden bzw. deren Zustimmung erteilen. Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses hängt nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist.
Nach der Auffassung des OLG Rostock hat die Mehrheit im vorliegenden Fall der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen. Sie kann somit die Maßnahme auch ohne Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen. Der Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft war auch deshalb nicht unwirksam, weil ein Miterbe noch nicht einmal angehört worden ist.
Das OLG Rostock urteilt einen häufig vorliegenden Fall aus. Nach einem Todesfall benutzt ein Miterbe einen Gegenstand, im Regelfall ein Haus, nach dem Todesfall weiter. Er muss dann an die Miterben einen Betrag für die Benutzung des Objektes erst bezahlen, wenn er durch die Miterbengemeinschaft aufgefordert wird, eine sog. Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Die Nutzungsentschädigung ist dann bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, in welchem die Miterbengemeinschaft aufgelöst wird und das benutzte Objekt einem oder mehreren Miterben im Rahmen der Miterbenauseinandersetzung zugewiesen wird.
Von daher ist es immer wichtig als Miterbe, andere Miterben zur Nutzungsentschädigungsbezahlung aufzufordern. Hierbei ist laut der Rechtsprechung des OLG Rostock eine einfache Mehrheit seitens der auffordernden Miterben ausreichend. Die weiteren Miterben müssen nicht einmal angehört bzw. zu diesem Mehrheitsbeschluss involviert werden. Somit besteht in diesem Bereich weiterhin Rechtssicherheit.
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