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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
13.04.2018

Verjährungsfrist von 10 Jahren bei Grundstücksvermächtnissen

Das OLG München hat mit Urteil vom 26.07.2017, Az. 7 U 302/17 – soweit ersichtlich – als erstes Obergericht in Deutschland sich mit der Frage zu beschäftigen, wie lange die Verjährungsfrist bei einem Grundstücksvermächtnis nach neuer Rechtslage seit dem 01.01.2010 gilt. Dem Urteil des OLG München lag folgender verkürzter Sachverhalt zugrunde:

Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz

Die Erblasserin wurde durch den Kläger und seine Brüder im Jahre 2006 zu gleichen Teilen beerbt. Im Wege des Vorausvermächtnisses vermachte die Erblasserin dem Kläger das streitgegenständliche Grundstück. Die anderen Miterbenanteile der weiteren Geschwister erwarb die Beklagte. Da Beklagte und Kläger Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft waren, hat die Beklagte die sog. Teilungsversteigerung über das Grundstück betrieben. Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die ihm die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum an dem ihm per Vorausvermächtnis zugewandten Grundstück sichern sollte.

Das OLG München hat jetzt im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden, ob für sog. Grundstücksvermächtnisse die Regelverjährung von drei Jahren gem. § 195 BGB oder die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt. Es galt dabei noch sog. Überleitungsvorschriften aufgrund der Gesetzesänderung zu beachten.

Grundstücksvermächtnis verjährt nach 10 Jahren

Das OLG München hat zu Recht entschieden, dass auf Grundstücksvermächtnisse die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Das OLG München begründet dies damit, dass bei Grundstücksvermächtnissen auf eine 3-jährige Verjährungsfrist der Wille des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien nicht hindeutet bzw. dies dort nicht zu entnehmen ist. es kommt hinzu, dass in den Gesetzesmaterialien bei der 3-jährigen Verjährungsfrist nicht ausdrücklich von Grundstücksvermächtnissen gesprochen wurde. Weiter liegt ebenso keine anderweitige systematische Auslegung vor.

Rechtstipp von RA Thomas Maulbetsch, Fachanwalt für Erbrecht

Soweit ersichtlich hat das OLG München als erstes obergerichtliches Gericht über die den vorliegenden Streitpunkt bzgl. der Verjährung von Grundstücksvermächtnissen, die vor der Reform sogar 30 Jahre war, entschieden. Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt jedoch ausdrücklich nur bei Vermächtnissen bzgl. Grundstücken. Bei allen anderen Vermächtnisarten gilt die Regelverjährung mit einer kurzen 3-Jahresfrist, die am Ende des Jahres, in welchem der Vermächtnisnehmer vom Todesfall und der ihn bedenkenden Verfügung Kenntnis erhält, anläuft. Nur innerhalb dieser Frist kann der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben das Vermächtnis annehmen.






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