Ob eine Vollmacht als Vermächtnis und demnach als letztwillige Verfügung anzusehen ist, hatte das OLG Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 – 10 U 64/16 –zu entscheiden. Dem Urteil lag folgende Fallgestaltung zugrunde:
Die Erblasserin hatte in einem mit „Testament“ überschriebenen Schriftstück vom 07.06.2013 bestimmt, dass sie das ihr gehörende Elternhaus nebst Grundstück nach ihrem Tod zu je ½ an ihre beiden Schwestern überträgt.
In zwei weiteren Schriftstücken vom 11.06.2013 – jeweils überschrieben mit „Vollmacht“ – erteilte sie der Klägerin Vollmacht und zwar in dem einen Schriftstück „über meinen Bausparvertrag bei der B Bausparkasse ……. Bausparvertrag-Nr. …….. über meinen Tod hinaus, zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen“ und in dem anderen Schriftstück „über sämtliches Vermögen, welches bei der Volksbank Q auf meinem Girokonto und Ersparnisse (Sparbuch, Geldanlagen) besteht, über meinen Tod hinaus, zu verfügen“.
Außerdem fertigte die Erblasserin ein mit „Vermögensaufstellung“ überschriebene Zusammenstellung ihrer Sparbücher und Sparverträge.
Zum Zeitpunkt ihres Todes besaß die Erblasserin das im „Testament“ genannte Hausgrundstück sowie Barvermögen und auch Guthaben bei der Volksbank. Auch der Bausparvertrag war noch vorliegend.
Es war jetzt strittig, ob die beiden mit der Überschrift überschriebenen „Vollmacht“ vorhandenen Schriftstücke ein Vermächtnis der Erblasserin an die Klägerin gem. §§ 2147, 2174 BGB seien.
Das OLG Hamm stellte zu Recht fest, dass der ernstliche Testierwille der Erblasserin im Wege der Auslegung bezüglich der beiden „Vollmachten“ zweifelsfrei feststellbar ist. Es bestehe kein Zweifel, dass die Erblasserin die von ihr erstellten Urkunden als rechtsverbindliche letztwillige Verfügungen angesehen habe, und nicht nur als bloße Verfügungsvollmachten.
Auch der Umstand, dass die Erblasserin ihre Schriftstücke statt als „Testament“ oder „Letzter Wille“ mit „Vollmacht“ überschrieben habe, spreche nicht gegen den Testierwillen. Es ist offensichtlich, dass die Erblasserin sich mit den üblicherweise zu treffenden erbrechtlichen Verfügungen nicht ausgekannt habe.
Weiter spricht die Formulierung bezüglich des Bausparvertrages mit „an sich auszuzahlen“ auf eine Zuwendung des Guthabens hin. Einen solchen Zusatz enthalte das Schriftstück bezüglich der Konten bei der Volksbank zwar nicht, doch sei kein Grund ersichtlich, das Schriftstück insoweit anders aufzufassen.
Das OLG Hamm hat eine sehr praxisnahe Entscheidung richtig getroffen. Auch wenn ein Schriftstück nicht mit dem Wort „Testament“ überschrieben ist, kann auch ein Schriftstück, das mit „Vollmacht“ überschrieben ist, eine letztwillige Verfügung, demnach ein Testament, sein.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück vollständig selbst mit der Hand vom Erblasser geschrieben wurde und auch der Erblasser selbst unterschrieben hat. Wichtig ist hierbei, dass der „Bevollmächtigte“ nicht nur über den Nachlass verfügen soll, sondern auch zu seinen Gunsten verfügen, also auch das Vermögen an sich nehmen darf. Ist ein solcher Wille der Erblasserin allerdings nicht feststellbar, so könnte allenfalls eine Testamentsvollstreckung vorliegen. Es ist wie immer eine Frage des Einzelfalles und es muss, wenn ein Nichtjurist das Testament verfasst hat, im Wege der Auslegung eine E
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