Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.02.2017, Az.: 2 W 91/15, den Fall zu entscheiden, dass der Erblasser und seine Ehefrau in einem Erbvertrag aus dem Jahre 1997 sich gegenseitig als befreite Vorerben und den Beteiligten zu 1., ihren Sohn, als Nacherben eingesetzt haben. Zugleich ordneten sie im Erbvertrag für die Nacherbschaft für die Dauer von 30 Jahren nach dem Nacherbfall Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker sollte vom zuständigen Nachlassgericht ernannt werden.
Das Nachlassgericht ernannte dann eine Nichte der Ehefrau zur Testamentsvollstreckerin, die ebenso Bankvollmacht für die Konten des Sohnes innehatte, da dieser aufgrund einer leichtgradigen Intelligenzminderung einer besonders ausgeprägten Fremdbeeinflussbarkeit unterlag. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Sohnes in Bezug auf Entscheidungen, die ihm von Dritten nahegelegt werden, war deutlich vermindert.
Nach mehreren Sachverhalten wurde die Nichte durch das Nachlassgericht als Testamentsvollstreckerin entlassen. Es wurde ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt und eine Betreuung für den Sohn angeordnet.
Die Nichte und ehemalige Testamentsvollstreckerin wandte sich dann gegen die Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers, da durch die zwischenzeitlich angeordnete Betreuung die Notwendigkeit für einen Testamentsvollstrecker entfallen sei. Das OLG Hamburg als Beschwerdeinstanz sah dies richtigerweise anders. Zu Recht hat das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker bestellt, da die Voraussetzungen vorlagen. Eine Abhängigkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu einem neben dem Erbvertrag gewährten Darlehen und der Einräumung eines Wohnungsrechtes lagen nicht vor. Ein neuer Testamentsvollstrecker kann durch das Nachlassgericht nur nicht ernannt werden, wenn die Anordnung aufgrund veränderter Umstände ihren Sinn verloren hätte, sodass davon auszugehen sei, dass der Erblasser bei Kenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände von der Anordnung abgesehen hätte. Diese Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Weiter bleibt die Betreuertätigkeit und dessen Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der rechtlichen Wirkung in Bezug auf das Nachlassvermögen hinter derjenigen der Testamentsvollstreckung deutlich zurück, da bei der Testamentsvollstreckung ein sog. Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet war.
Der Erblasser und seine Ehefrau haben in ihrem Erbvertrag die Ernennung des Testamentsvollstreckers dem zuständigen Nachlassgericht überlassen. Hier sollte immer bedacht werden, dass dann höchstwahrscheinlich eine Person eingesetzt wird, die nicht aus dem Familienkreis bzw. Freundeskreis kommt. Es ist daher bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung immer zu beachten, dass eine vertrauenswürdige Person, die der Erblasser kennt, ernannt wird. Beachten Sie auch bitte immer, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen ist, da ansonsten ohne dessen ausdrückliche Nennung mit dem Wegfall des Testamentsvollstreckers auch die Testamentsvollstreckung ersatzlos wegfallen würde. Das OLG Hamburg stellt hier richtigerweise fest, dass eine parallel einher gehende Betreuerbestellung auf die Testamentsvollstreckung ohne Einwirkung ist.
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