Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.07.2017, Az: II R 33/15, folgende Fallgestaltung entschieden:
Der Erblasser, der von zwei Miterben beerbt worden ist, orderte kurz vor seinem Tod Heizöl mit schlechter Qualität. Dieses Heizöl gelangte dann in die Heizungsanlage und wurde ohne Störmeldung in einem sog. Ölauffangraum gesammelt. Dieses Öl musste später entsorgt und die Heizungsanlage repariert werden. Der Kläger macht jetzt anteilige Reparaturaufwendungen im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung als Abzugsposten als Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 V I ErbStG geltend.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass kein Abzugsposten vorliegt, da eine rechtsverbindliche, behördliche Anordnung gegen den Erblasser zur Mängel- bzw. Schadensbeseitigung im Zeitpunkt seines Todes nicht vorlag. Der aufgestaute Reparaturaufwand kann allenfalls wertmindernd bei der Bewertung des Grundstücks bzw. des Gebäudes im Rahmen der Gebäudewertfeststellung berücksichtigt werden.
Begründet hat der Bundesfinanzhof dies damit, dass auch kein Verstoß gegen das sog. Bereicherungsprinzip vorliegt, da der Nachlass mit dem Todestag bewertet werden muss. Das Stichtagsprinzip wird mit dem Urteil nicht verletzt und es ist auch nicht parallel übertragbar auf die Rechtsprechung bezüglich der (Einkommen-) Steuerschulden des Erblassers im Todesjahr, die als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Begründet wird dies u. a. auch damit, dass das Ausmaß des Schadens im Todeszeitpunkt ungewiss sei.
Der Bundesfinanzhof bestätigt leider seine strikte Rechtsprechung, die nicht bürgerfreundlich ist. Der Bundesfinanzhof gibt jedoch den Hinweis, dass die im vorliegenden Fall nach dem Tod des Erblassers auftretenden Mängel sowie die damit einher gehenden Mängelbeseitigungskosten im Rahmen der Wertermittlung des Grundbesitzes für den Todesfall, der über einen sog. Grundbesitzfeststellungsbescheid durch das örtliche Finanzamt festgestellt wird, Berücksichtigung finden kann. So sind wir als Mitbürger angehalten, dem zuständigen Finanzamt schnellstmöglich diese Mitteilung zukommen zu lassen, damit diese Informationen bzw. Tatsachen beim sog. Grundbesitzfeststellungsbescheid mitberücksichtigt werden können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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