Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit vor kurzer Zeit veröffentlichtem Urteil vom 10.05.2017, Az.: II R 25/15 entschieden, dass die Steuer für die Abfindung, die ein zukünftiger gesetzlicher Erbe einem anderen gesetzlichen Erben für den Verzicht auf dessen zukünftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, sich im Verhältnis der zwischen den Erben maßgeblichen Erbschaftsteuerklasse richtet. Dies ist eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH.
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte als letzte Instanz aus, dass die Schenkungsteuer für die Abfindung, die ein Bruder seinem anderen Bruder für dessen Verzicht auf dessen zukünftigen Pflichtteilsanspruch beim späteren Tod der gemeinsamen Mutter heute bereits zahlt, sich im Verhältnis der zwischen den Brüdern maßgeblichen Erbschaftsteuerklasse II richtet. Damit liegt nur ein Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von EUR 20.000,- vor. Bis zu diesem Urteil war das Verhältnis Mutter zu Kind mit einem Schenkungsteuerfreibetrag von EUR 400.000,- entscheidend.
Bei einem Übergabevertrag sind ab jetzt bei den sog. Gleichstellungsgeldern unter den Geschwistern die niedrigen Freibetrage von nur EUR 20.000,- für den Pflichtteilsverzicht am übergebenen Objekt zu beachten. Der Notar wird Sie darauf nicht hinweisen, da für den Notar eine steuerrechtliche Beratung nicht von der Beurkundungspflicht umfasst ist. Nur ein versierter Fachanwalt für Erbrecht kann mit Ihnen zusammen den für Sie optimalen Übergabevertrag entwerfen und allen Beteiligten umfassend und ausführlich erläutern.