Eine Antragstellerin hatte bei einem Amtsgericht als Nachlassgericht um Mitteilung gebeten, ob es zu einem bestimmten Todesfall Nachlassvorgänge gäbe und sollte dies der Fall sein, um die Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Erben.
Von der Nachlassabteilung erhielt die Antragstellerin die Auskunft, es lägen keine Vorgänge vor. Die Antragstellern wurde für die Auskunftserteilung eine Kostenrechnung über 15,00 € übersendet. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
Im Beschwerdeverfahren entschied das zuständige Landgericht, dass eine Kostenpflicht nach Nr. 1401 JVKostG NW KostVerz nicht in Betracht kommt. Begründet wurde dies damit, dass ein auf §§ 13, 357 FamFG gestütztes Auskunftsersuchen keine Justizverwaltungssache ist und wird, wenn keine nachlassgerichtlichen Vorgänge vorhanden sind. Entscheidend ist der Antrag, der an das Nachlassgericht gerichtet ist. Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist wieder der Antrag. Das Auskunftsverlangen selbst ist ein Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier kann sich eine Kostenpflicht nur aus dem FamFG oder dem GNotKG ergeben, dort liegt aber keine entsprechende Regelung vor. Somit kann nicht das das JVKostG NW KostVerz als Grundlage der Kostenrechnung herangezogen werden..
Im selben Sinne haben bereits die Oberlandesgerichte in Koblenz und das Landgericht Köln entschieden.
Wichtig ist für uns Bürger, dass wir immer die Grundlage von Kostenrechnungen prüfen. Es ist nicht sicher, ob alle Nachlassgerichte die vorgenannte Rechtsprechung kennen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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