Das OLG Hamm hatte mit Beschluss vom 26.08.2016 – Az. 15 W 73/16 – folgende Fallgestaltung zu entscheiden, ob ein pflichtteilsberechtigter Sohn, der von seinem Vater enterbt wurde, die gesamten Nachlassverfahrensakten einschließlich des vom Alleinerben ausgefüllten Wertfragebogens hinsichtlich des Nachlasswertes des Erblassers am Todestag einsehen darf.
Das OLG Hamm hat dies zu Recht bejaht, da ein sog berechtigtes Interesse nach § 13 Abs. 1 FamFG vorlag.
Gemäß § 13 Abs. 1 FamFG steht dem Pflichtteilsberechtigten danach ein Recht auf Akteneinsicht in alle schriftlichen Unterlagen, die zu dem vom Gericht gewürdigten Verfahrensstoff gehören, zu. Hierzu ist der Wertfragebogen nicht ausgenommen.
Der Pflichtteilsberechtigter hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, weil dies ein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflussen kann. Zur Informationsbeschaffung kann auch die im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens vom Erben gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dem steht nicht entgegen, dass diese nur den Zweck hat, nur die Ermittlung des Geschäftswertes für das Nachlassgericht festzustellen.
Dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers steht nach Meinung des OLG Hamm auch nicht entgegen, dass diese andere Möglichkeiten zur Kenntnisbeschaffung, insbesondere über § 2314 BGB hat.
Weiter liegt im vorliegenden Fall laut OLG Hamm kein schutzwertes Interesse der übrigen Beteiligten vor, die Nachlassaufstellung von der Akteneinsicht auszunehmen. Gründe für die Geheimhaltung sind nicht ersichtlich.
Sollte ein Nachlassgericht sich zukünftig weigern, den Wertfeststellungsbogen und die Nachlassakte dem Pflichtteilsberechtigten zugänglich zu machen, so kann auf das genannte Verfahren vor dem OLG Hamm verwiesen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt