Das OLG Köln – 2 Wx 536/16 – hatte zu entscheiden, ob folgender Inhalt eines Testaments wirksam war:
„Testament. Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“
Das OLG Köln sah in dem Testament keine wirksame Erbeinsetzung. Die Formulierung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“ ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine eindeutigen Einsetzungen eines Erben.
Das OLG Köln führt aus, aus § 2065 BGB ergibt sich, dass ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens sich schlüssig werden muss. Dazu gehört die Bestimmung über die Person des Bedachten. Dieser muss zwar nicht namentlich genannt sein, erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, ggf. unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist Der § 2065 BGB greift indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss. So liegt der Fall hier.
Zu unbestimmt ist laut OLG Köln bereits der Begriff der „Pflege“. Dies gilt insbesondere für die Art der Pflegeleistung auch wie deren Umfang. Es bleibt unklar, ob Pflegeleistungen nur aufgrund der Einordnung in eine Pflegestufe oder Pflegeleistungen zumindest im Sinne der Sozialgesetze gemeint waren oder auch nur sonstige geringfügige Pflegeleistungen.
Weiterhin lässt das Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten.
Ebenso ist der Begriff „zuletzt“ unklar, insbesondere im Hinblick darauf, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten. Insgesamt ist der Begriff der „Pflege“ daher einer Auslegung nicht zugänglich. Es wäre eine Wertung durch das Nachlassgericht oder den OLG Senat erforderlich, d. h., diese müssten die Bestimmung des Erben anhand eigener Kriterien vornehmen. Dies ist jedoch verboten.
Ebenfalls zu unbestimmt ist der Begriff „Begleiten“. Es ist völlig unklar, was darüber inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll. Der Begriff selbst wird häufig im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang verwandt. Im Zeitpunkt des Todes war die Erblasserin jedoch allein. Dies ergibt sich daraus, dass der Todeszeitpunkt nicht geklärt werden konnte.
Das OLG Köln entscheidet richtig. Die verwandten Begrifflichkeiten im Testament sind zu unbestimmt und somit nicht anhand objektiver Kriterien der Entscheidung zugänglich durch einen objektiven Dritten.
Bitte beachten Sie dies immer bei Ihren Erbeinsetzungen im Testament. Wichtig ist dabei, immer einen Ersatzerben zu benennen, da Ihr (Mit-)Erbe vor Ihnen versterben könnte. Regeln Sie nicht diesen Fall, dann bestimmt der Gesetzgeber den Ersatzerben in diesem Fall.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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