Erblasser, die ein handschriftliches Testament errichtet haben, verwahren dieses häufig „in den eigenen vier Wänden“. Nicht selten ist dieses zu Hause verwahrte Testament nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr auffindbar. Gründe hierfür können sein, dass das Originaltestament bei einem Umzug (z.B. in ein Pflege- oder Altenheim) verloren ging, versehentlich mit anderen Unterlagen vernichtet wurde, oder der Aufbewahrungsort ganz einfach vergessen wurde. Möglich ist natürlich auch, dass eine Person, die Zutritt zum Haus des Erblassers hatte, dieses Testament vorsätzlich entwendet und vernichtet hat. Oftmals haben Erblasser eine Kopie des Originaltestamentes gefertigt und diese Kopie Angehörigen, dem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt ausgehändigt.
Für die im Testament begünstigten Personen stellt sich dann die Frage, ob sie – bei Nichtauffindbarkeit des Originaltestaments – allein auf Grund der Fotokopie des Testamentes einen Erbschein beantragen können.
Verfahrensbeteiligte, wie z.B. die gesetzlichen Erben, behaupten im Rahmen des Erbscheinverfahrens dann oft, dass aus der Nichtauffindbarkeit des Originaltestamentes gefolgert werden müsse, dass der Erblasser noch selbst das Originaltestament vernichtet und damit widerrufen hätte.
Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 03.01.2019 (2 W 45/18 = BeckRS 2019, 15580) einen vergleichbaren Fall zu entscheiden.
Im Erbscheinverfahren ist die Gültigkeit des Testamentes von Amts wegen zu prüfen. Die Beweislast für die formwirksame Errichtung eines handschriftlichen Testamentes trägt jedoch der Antragsteller mit der Folge, dass bei nicht aufzuklärenden Zweifeln an der Gültigkeit des Testamentes der Erbscheinerteilungsantrag abgewiesen werden muss.
Ist die Vorlage des Originaltestamentes nicht möglich, so darf der im Testament Bedachte auf andere zulässige Beweismittel – wie etwa auf Zeugen oder die Vorlage einer Durchschrift oder Ablichtung der Originalurkunde – zurückgreifen (§ 352 Abs. 3 S. 2 FamFG). Für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung kommt es nicht auf den Fortbestand der Urkunde an : Eine letztwillige Verfügung, die ohne Wille des Erblassers verlogen gegangen, vernichtet oder aus sonstigen Gründen nicht auffindbar ist, bleibt gültig.
Der Antragsteller muss im Erbscheinerteilungsverfahren neben dem Inhalt der testamentarischen Urkunde auch nachweisen, dass dieses Testament formgerecht errichtet wurde. Der Antragsteller muss also nachweisen, dass der Erblasser das nicht auffindbare Testament persönlich mit der Hand geschrieben und anschließend unterschrieben hat.
Will der Antragsteller den Inhalt und die formwirksame Errichtung des Originaltestamentes mit anderen Beweismitteln nachweisen, sind hieran strenge Anforderungen zu stellen: Aussagen von Zeugen, die das Testament nicht persönlich gesehen haben, reichen für die Beweisführung in der Regel nicht aus. Wird der Nachweis des Testamentes mit Hilfe einer Kopie der Originalurkunde geführt, bedarf es vom Gericht einer besonders sorgfältigen Ermittlung, weil angesichts der Fortschritte der Kopiertechnik Vorsicht geboten ist.
Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 23.01.2019 in diesem Sinne entschieden: